Einladung zur Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der erste Bürgermeister beruft den [[Gemeinderat]] unter Angabe der [[Tagesordnung]] ein. ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 2)
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==Rechtsfolgen bei Nichtladung==
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Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels [[Beschlussfähigkeit]] ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1v&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47&st=null Art. 47 Abs. 2 GO]) zur Unwirksamkeit des [[Stadtratsbeschluss|Beschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
 
Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels [[Beschlussfähigkeit]] ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1v&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt47&st=null Art. 47 Abs. 2 GO]) zur Unwirksamkeit des [[Stadtratsbeschluss|Beschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.
  
==Rechtsfolgen bei Ladungsmängeln==
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===Gegenstand nicht in der [[Tagesordnung]] enthalten===
 
Ein Gegenstand, der nicht in der [[Tagesordnung]] enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
 
Ein Gegenstand, der nicht in der [[Tagesordnung]] enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
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"{{GO 47}} Abs. 2 bestimmt, dass der Gemeinderat [[Beschlussfähigkeit|beschlussfähig]] ist, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Das Gesetz legt die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ladung selbst nicht abschließend fest. {{GO 46}} Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der erste Bürgermeister den Gemeinderat unter Angabe der [[Tagesordnung]] mit angemessener [[Ladungsfrist|Frist]] einberuft. Die weiteren Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die [[Geschäftsordnung]] enthalten ({{GO 45}} Abs. 2). Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat indes nur die Ausfüllung der gesetzlichen Regelung; er kann die gesetzlichen Begriffe nicht abweichend definieren.
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Unter Ladung im Sinn von {{GO 47}} Abs. 2 ist der technische Vorgang des fristgemäßen Zusendens der schriftlichen Einladungen zu verstehen<ref>(Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 46 GO RdNr. 6)</ref>. Die Angabe der Tagesordnung erfordert eine konkrete Benennung der einzelnen Beratungsgegenstände (Tagesordnungspunkte), damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der einzelnen Gegenstände vorzubereiten. Über die Beifügung von Unterlagen enthält die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – anders als beispielsweise § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – keine Regelung<ref>({{GO 70}} Abs. 2, wonach für die [[Finanzplanung]] ein [[Investitionsprogramm]] aufzustellen ist, enthält keine Regelung darüber, ob diese „Unterlage“ den Gemeinderäten vor der entsprechenden Gemeinderatssitzung zuzuleiten ist; vgl. zur Frage, ob der Entwurf einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans den Gemeinderatsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung auszuhändigen ist, BayStMI, Schreiben vom 6.8.1995, LTDrs. 13/3098 = FSt. 1996 Nr. 210)</ref>."<ref>{{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 25 und 26</ref>
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Wenn eine Geschäftsordnung "verlangt, dass für alle auf der Tagesordnung stehende Tagesordnungspunkte schriftliche Vorlagen zu fertigen sind, die entsprechend der Regelung des Absatzes 2 zu verteilen sind, werden damit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen ... rechtlich nicht zu einer gemeinsamen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung zusammengefasst. ... Die Angabe von Sitzungsvorlagennummern in der Tagesordnung ist damit von der Geschäftsordnung nicht vorgeschrieben, sondern stellt einen Service dar, damit die Stadtratsmitglieder die ins Intranet der Beklagten eingestellten Sitzungsvorlagen auffinden können. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung ... – mit der Angabe der Sitzungsvorlagennummer in der Tagesordnung werde diese deren wesentlicher Bestandteil – nicht zutreffen."<ref>{{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 27</ref>
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"Die Übersendung der Sitzungsvorlagen kann schon deshalb nicht Bestandteil der Ladung sein, weil der Adressatenkreis von Ladung und Sitzungsvorlagen mit Ausnahme der besonders wichtigen Fälle und der Fälle, für die es der Ältestenrat wünscht, nicht übereinstimmt. Zu laden sind sämtliche Stadtratsmitglieder (Art. 47 Abs. 2 GO, § 43 Abs. 2 Satz 1 GeschO), während Sitzungsvorlagen im Regelfall nur den Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Ausschussmitgliedern zuzuleiten sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 GeschO). Nach alldem [können] die Ladung und die Zuleitung von Sitzungsvorlagen getrennt erfolgen und [sind] auch rechtlich voneinander unabhängig".<ref>{{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 28</ref>
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Ein Verstoß gegen eine Geschäftsordnungsvorscherift, die die Übersendung von Sitzungsvorlagen zum gegenstand hat, führt nicht zur Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses.<ref>vgl. {{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 29</ref>:
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"Dies folgt aus dem Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses führt<ref>(Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Anm. 5 zu Art. 45 GO)</ref>. Nur dann, wenn ein gegen die Geschäftsordnung verstoßendes Verhalten zugleich eine gesetzliche Bestimmung verletzt<ref>(OVG NW vom 27.8.1996 DÖV 1997, 344; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, RdNr. 8 zu Art. 45)</ref>, - sei es eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht<ref>(vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Anm. 6 zu Art. 45 GO)</ref> - und die Gesetzesverletzung nicht anderweitig geheilt ist, kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande. Dies entspricht der Rechtslage im Parlamentsrecht<ref>(für Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestags vgl. BVerfG vom 14.10.1970 BVerfGE 29, 221 <234>; für Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtags vgl. BayVerfGH vom 15.12.1982 VerfGH 35, 148 <162>)</ref>. Der in der verfassungsrechtlichen Literatur streitigen Frage, ob für isolierte, jedoch besonders schwerwiegende Geschäftsordnungsverstöße anderes gilt<ref>(vgl. die Nachweise bei Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, RdNr. 57 zu Art. 40, Fn. 4)</ref>, ist hier schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich bei der Frage der fristgerechten Zuleitung von Sitzungsvorlagen um eine Randfrage handelt<ref>(vgl. Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluß – Zur Dogmatik der Verfahrensfehlerfolgen, NWVBl 1996, 89 <92>)</ref>, .... Ein sachlicher Grund, Geschäftsordnungsverstöße im Bereich der Verwaltung - der die Tätigkeit des Gemeinderats auch dann zuzurechnen ist, wenn er rechtssetzend tätig wird<ref>(vgl. Art. 29 GO, Hölzl/Hien, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 29)</ref> - weitergehend zu sanktionieren als im Parlamentsrecht, ist nicht ersichtlich."<ref>{{BayVGH 4 BV 07.211}} Abs. 29</ref>
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===Heilung von Ladungsmängeln===
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====Erscheinen des nichtgeladenen Ratsmitglieds und rügelose Einlassung====
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* vgl. {{ISBN 3406478905}} Rdnr. 33
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====Feststellung und Protokollierung der ordnungsgemäßen Ladung und Genehmigung der [[Niederschrift]]====
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* vgl. {{ISBN 9783415052086}} Seite 32
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==={{GO}}===
 
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*{{GO 46}} [[Geschäftsleitung]]
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* {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]]
*{{GO 47}} [[Sitzungszwang]], [[Beschlussfähigkeit]]
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* {{GO 47}} [[Sitzungszwang]], [[Beschlussfähigkeit]]
  
 
==={{Geschäftsordnung}}===
 
==={{Geschäftsordnung}}===
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{BayVGH}}===
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* {{BayVGH 15 N 08.1521}}
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* {{BayVGH 4 BV 07.211}}
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* {{BayVGH 4 CE 87.02294}} = [[BayVBl. 1988, 83]]
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* BayVGH vom 2.10.1959 = [[BayVBl. 1960, 25]] = Fundstelle 1960, RdNr. 2 - [[Recht auf Ladung]]
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===Andere Oberverwaltungsgerichte===
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====VGH Baden-Württemberg====
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* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 588/89}}
 
* {{VGH Baden-Württemberg V 283/75}}, EKBW GemO § 34 E2 = BWVPr. 1976275 mwN
 
* {{VGH Baden-Württemberg V 283/75}}, EKBW GemO § 34 E2 = BWVPr. 1976275 mwN
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====OVG Nordrhein-Westfalen====
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 2638/88}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Beschlussfähigkeit]]
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* [[Gemeinderatsbeschluss]]
 
* [[Geschäftsordnung]]
 
* [[Geschäftsordnung]]
* [[Beschlussfähigkeit]]
 
 
* [[Ladungsfrist]]
 
* [[Ladungsfrist]]
 
* [[Tagesordnung]]
 
* [[Tagesordnung]]

Aktuelle Version vom 12. April 2016, 07:14 Uhr

Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung ein. (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2)

Rechtslage bei Ladungsmängeln

Nichtladung

Die Nichtladung eines Mitglieds des Stadtrats führt mangels Beschlussfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 GO) zur Unwirksamkeit des Beschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 456</ref>.

Gegenstand nicht in der Tagesordnung enthalten

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen worden, kann im Übrigen grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Fehlende Sitzungsvorlage

"GO Art. 47 Abs. 2 bestimmt, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Das Gesetz legt die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Ladung selbst nicht abschließend fest. GO Art. 46 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der erste Bürgermeister den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einberuft. Die weiteren Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die Geschäftsordnung enthalten (GO Art. 45 Abs. 2). Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat indes nur die Ausfüllung der gesetzlichen Regelung; er kann die gesetzlichen Begriffe nicht abweichend definieren.

Unter Ladung im Sinn von GO Art. 47 Abs. 2 ist der technische Vorgang des fristgemäßen Zusendens der schriftlichen Einladungen zu verstehen<ref>(Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 46 GO RdNr. 6)</ref>. Die Angabe der Tagesordnung erfordert eine konkrete Benennung der einzelnen Beratungsgegenstände (Tagesordnungspunkte), damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der einzelnen Gegenstände vorzubereiten. Über die Beifügung von Unterlagen enthält die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – anders als beispielsweise § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – keine Regelung<ref>(GO Art. 70 Abs. 2, wonach für die Finanzplanung ein Investitionsprogramm aufzustellen ist, enthält keine Regelung darüber, ob diese „Unterlage“ den Gemeinderäten vor der entsprechenden Gemeinderatssitzung zuzuleiten ist; vgl. zur Frage, ob der Entwurf einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans den Gemeinderatsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung auszuhändigen ist, BayStMI, Schreiben vom 6.8.1995, LTDrs. 13/3098 = FSt. 1996 Nr. 210)</ref>."<ref>BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 25 und 26</ref>

Wenn eine Geschäftsordnung "verlangt, dass für alle auf der Tagesordnung stehende Tagesordnungspunkte schriftliche Vorlagen zu fertigen sind, die entsprechend der Regelung des Absatzes 2 zu verteilen sind, werden damit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen ... rechtlich nicht zu einer gemeinsamen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung zusammengefasst. ... Die Angabe von Sitzungsvorlagennummern in der Tagesordnung ist damit von der Geschäftsordnung nicht vorgeschrieben, sondern stellt einen Service dar, damit die Stadtratsmitglieder die ins Intranet der Beklagten eingestellten Sitzungsvorlagen auffinden können. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung ... – mit der Angabe der Sitzungsvorlagennummer in der Tagesordnung werde diese deren wesentlicher Bestandteil – nicht zutreffen."<ref>BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 27</ref>

"Die Übersendung der Sitzungsvorlagen kann schon deshalb nicht Bestandteil der Ladung sein, weil der Adressatenkreis von Ladung und Sitzungsvorlagen mit Ausnahme der besonders wichtigen Fälle und der Fälle, für die es der Ältestenrat wünscht, nicht übereinstimmt. Zu laden sind sämtliche Stadtratsmitglieder (Art. 47 Abs. 2 GO, § 43 Abs. 2 Satz 1 GeschO), während Sitzungsvorlagen im Regelfall nur den Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Ausschussmitgliedern zuzuleiten sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 GeschO). Nach alldem [können] die Ladung und die Zuleitung von Sitzungsvorlagen getrennt erfolgen und [sind] auch rechtlich voneinander unabhängig".<ref>BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 28</ref>

Ein Verstoß gegen eine Geschäftsordnungsvorscherift, die die Übersendung von Sitzungsvorlagen zum gegenstand hat, führt nicht zur Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses.<ref>vgl. BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 29</ref>:

"Dies folgt aus dem Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses führt<ref>(Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Anm. 5 zu Art. 45 GO)</ref>. Nur dann, wenn ein gegen die Geschäftsordnung verstoßendes Verhalten zugleich eine gesetzliche Bestimmung verletzt<ref>(OVG NW vom 27.8.1996 DÖV 1997, 344; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, RdNr. 8 zu Art. 45)</ref>, - sei es eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht<ref>(vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Anm. 6 zu Art. 45 GO)</ref> - und die Gesetzesverletzung nicht anderweitig geheilt ist, kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande. Dies entspricht der Rechtslage im Parlamentsrecht<ref>(für Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Bundestags vgl. BVerfG vom 14.10.1970 BVerfGE 29, 221 <234>; für Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtags vgl. BayVerfGH vom 15.12.1982 VerfGH 35, 148 <162>)</ref>. Der in der verfassungsrechtlichen Literatur streitigen Frage, ob für isolierte, jedoch besonders schwerwiegende Geschäftsordnungsverstöße anderes gilt<ref>(vgl. die Nachweise bei Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, RdNr. 57 zu Art. 40, Fn. 4)</ref>, ist hier schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich bei der Frage der fristgerechten Zuleitung von Sitzungsvorlagen um eine Randfrage handelt<ref>(vgl. Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluß – Zur Dogmatik der Verfahrensfehlerfolgen, NWVBl 1996, 89 <92>)</ref>, .... Ein sachlicher Grund, Geschäftsordnungsverstöße im Bereich der Verwaltung - der die Tätigkeit des Gemeinderats auch dann zuzurechnen ist, wenn er rechtssetzend tätig wird<ref>(vgl. Art. 29 GO, Hölzl/Hien, a.a.O., Anm. 1 zu Art. 29)</ref> - weitergehend zu sanktionieren als im Parlamentsrecht, ist nicht ersichtlich."<ref>BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 Abs. 29</ref>

Heilung von Ladungsmängeln

Erscheinen des nichtgeladenen Ratsmitglieds und rügelose Einlassung

  • vgl. Gernot Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. Auflage 2001, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406478905 Rdnr. 33

Feststellung und Protokollierung der ordnungsgemäßen Ladung und Genehmigung der Niederschrift

  • vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 32

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Andere Oberverwaltungsgerichte

VGH Baden-Württemberg

OVG Nordrhein-Westfalen

Siehe auch

Fußnoten

<references />