Körperschaft des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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"Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des [[Gemeinwohl]]s entschließt, durch Gesetz eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]] als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der [[Rechtsstaatlichkeit]] genügt, das den [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 430/65}} Abs. 94</ref> | "Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des [[Gemeinwohl]]s entschließt, durch Gesetz eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]] als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der [[Rechtsstaatlichkeit]] genügt, das den [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 430/65}} Abs. 94</ref> | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
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Aktuelle Version vom 28. Dezember 2017, 00:41 Uhr
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereinigungsfreiheit/Allgemeine Handlungsfreiheit
"Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65; 1 BvR 259/66 Abs. 94</ref>
Verleihensvoraussetzungen
"Dass es mit den geschriebenen Verleihensvoraussetzungen nicht sein Bewenden haben kann, wird im Ergebnis auch in Rechtsprechung und Literatur nicht bezweifelt. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist der Körperschaftsstatus jedenfalls dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine private Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG zu verbieten wäre<ref>(vgl. etwa BVerwGE 105, 117 [121 f.]; OVG Berlin, NVwZ 1996, S. 478, 480; VG Berlin, NVwZ 1994, S. 609; St. Korioth, Loyalität im Staatskirchenrecht?, in: Gedächtnisschrift für Bernd Jeand'Heur, 1999, S. 221, 236; M. Morlok/M. Heinig, Parität im Leistungsstaat - Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität?, NVwZ 1999, S. 697, 703 f.; G. Robbers, Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in: Festschrift für Martin Heckel, 1999, S. 411, 414; H.Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZevKR 34 [1989], S. 337, 356)</ref>. Es wäre auch nicht einsichtig, dass Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insoweit weniger festen Bindungen unterliegen sollten als private Vereinigungen."<ref>BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 Abs. 75</ref>
Umsatzsteuer (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 = BVerfGE 102, 370 - Zeugen Jehovas: "1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. 2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht. "<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
- Juristische Person
- Körperschaft
- Öffentlicher Auftraggeber
Fußnoten
<references/>