Ausländerverein: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VereinsG 14}} [[Ausländerverein]]e
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* {{VereinsG 15}} [[Ausländische Vereine]]
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==Rechtsprechung==
 
* {{BVerfG 1 BvR 1539/94}} = [[NVwZ 2000, 1281]] - [[Ausländerverein]]e ([[Kurdistan-Komittee]])
 
* {{BVerfG 1 BvR 1539/94}} = [[NVwZ 2000, 1281]] - [[Ausländerverein]]e ([[Kurdistan-Komittee]])
  
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Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 15:41 Uhr

Ausländervereine sind nach VereinsG § 14 Abs. 1 Hs. 1 Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Diese können über die in GG Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des VereinsG § 14 Absatz 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine (VereinsG § 14 Abs. 1 Satz 2).

Verbot von Ausländervereinen

Ausländervereine können nach VereinsG § 14 Abs. 2 verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

  1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
  3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
  4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
  5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann (VereinsG § 14 Abs.3 Satz 1). Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt (VereinsG § 14 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch