Koalitionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GR-Charta}} Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
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* {{EMRK 11}}
 
* {{EMRK 11}}
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* {{AEMR 23}} Nr. 4
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BVerfG 1 BvR 978/05}} = [[BVerfGK 10, 250]] - [[Gewerkschaft]]liche [[Unterschriftenaktion]]en in [[Polizeidienststelle]]n
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* {{BVerfG 1 BvL 4/00}}: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die [[Tariftreue|Tariftreueregelung]] des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der [[Koalitionsfreiheit]] aus {{GG 9}} Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der [[Berufsfreiheit]] aus {{GG 12}} Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 601/92}} = [[BVerfGE 93, 352]] - [[Mitgliederwerbung]] II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==={{BVerwG}}===
 
==={{BVerwG}}===
* {{BVerwG- 2 C 1.13}} = [[BVerwGE 149, 117]] - [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]; [[Tarifbeschäftigter]]; [[Angehöriger des öffentlichen Dienstes]]; [[Koalitionsfreiheit]]; [[Recht auf Tarifverhandlungen]]; [[Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen]]; [[Streik]]; [[Beamtenstreik]]; [[Streikverbot]]; [[genuin hoheitliche Staatsverwaltung]]; [[Funktionsvorbehalt für Beamte]]; [[Leit- und Orientierungsfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte]]; [[innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen]]; [[Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes]]; [[konventionskonforme Auslegung]]; [[Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften]]; Erledigung einer [[Disziplinarverfügung]]: "Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1-4</ref>
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* {{BVerwG- 2 C 1.13}} = [[BVerwGE 149, 117]] - [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]; [[Tarifbeschäftigter]]; [[Angehöriger des öffentlichen Dienstes]]; [[Koalitionsfreiheit]]; [[Recht auf Tarifverhandlungen]]; [[Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen]]; [[Streik]]; [[Beamtenstreik]]; [[Streikverbot]]; [[genuin hoheitliche Staatsverwaltung]]; [[Funktionsvorbehalt für Beamte]]; [[Leit- und Orientierungsfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte]]; [[innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen]]; [[Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes]]; [[konventionskonforme Auslegung]]; [[Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften]]; Erledigung einer [[Disziplinarverfügung]]: "Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Beamter]]
 
* [[Beamter]]
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* [[Vereinigungsfreiheit]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 13:22 Uhr

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • GG Art. 9 Abs. 3: "für jedermann und für alle Berufe"

Sachlicher Schutzbereich

Vereinigung im Sinne des GG Art. 9 Abs. 1

Zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

Eingriff

Rechtfertigung

Schranken

Schranken-Schranken

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>