Stundung: Unterschied zwischen den Versionen

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{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 22-30:
 
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"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
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:"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] sowie [[Vorauszahlung]]en zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
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:Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
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:- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
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:- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
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:- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
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:- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
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:Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
  
Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
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==Normen==
  
- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
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==={{AO}}===
  
- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
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* {{AO 222}} [[Stundung]]
  
- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
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==={{KommHV-Kameralistik}}===
  
- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
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* {{KommHV-Kameralistik 32}} [[Stundung]], [[Niederschlagung]] und [[Erlass]]
  
Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
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==Publikationen==
  
==Normen==
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===Fachbücher===
* {{KommHV-Kameralistik 32}}
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 157
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Niederschlagung]]  
 
* [[Niederschlagung]]  
* [[Erlass]]
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* [[Erlass (Abgaben)]]
  
 
[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Haushalt]]

Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 12:51 Uhr

Aus der Rechtsprechung

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 22-30:

"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."

Normen

Abgabenordnung (AO)

KommHV-Kameralistik

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157

Siehe auch