Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht" ... "ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die [[Gewissensfreiheit]] oder die [[Meinungsfreiheit]], ebenfalls konstituierende Elemente der [[Persönlichkeit]] schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "[[Würde des Menschen]]" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "[[freie Entfaltung der Persönlichkeit|freien Entfaltung der Persönlichkeit]]", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der [[Allgemeine Handlungsfreiheit|allgemeinen Handlungsfreiheit]]<ref>vgl. BVerfGE 6, 32</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]</ref>.
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"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht" ... "ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die [[Gewissensfreiheit]] oder die [[Meinungsfreiheit]], ebenfalls konstituierende Elemente der [[Persönlichkeit]] schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "[[Würde des Menschen]]" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "[[freie Entfaltung der Persönlichkeit|freien Entfaltung der Persönlichkeit]]", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der [[Allgemeine Handlungsfreiheit|allgemeinen Handlungsfreiheit]]<ref>vgl. BVerfGE 6, 32</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 185/77}}, Rdnr. 13/14 - [[Eppler]]</ref>
 
 
Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die [[Privatsphäre]], [[Geheimsphäre]] und [[Intimsphäre]]<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>, die [[persönliche Ehre]], das [[Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person]]<ref>BVerfGE 35, 202 [220] Lebach</ref>, das [[Recht am eigenen Bild]] und [[Recht am gesprochenen Wort|am gesprochenen Wort]]<ref>BVerfGE 34, 238 [246]</ref> und unter bestimmten Umständen das [[Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben]]<ref>vgl. BVerfGE 34, 269 [282 f.] - Soraya</ref>. Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 185/77}}, Rdnr. 13/14 - [[Eppler]]</ref>
 
  
 
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"Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die
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*[[Privatsphäre]], [[Geheimsphäre]] und [[Intimsphäre]]<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>,
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*die [[Schutz der persönlichen Ehre|persönliche Ehre]],
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*das [[Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person]]<ref>BVerfGE 35, 202 [220] Lebach</ref>,
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**das [[Recht am eigenen Bild]] und
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**[[Recht am gesprochenen Wort|am gesprochenen Wort]]<ref>BVerfGE 34, 238 [246]</ref> und unter bestimmten Umständen
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**das [[Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben]]<ref>vgl. BVerfGE 34, 269 [282 f.] - Soraya</ref>."<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 185/77}}, Rdnr. 13/14 - [[Eppler]]; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
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** [[Nennung des eigenen Namens]]
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"Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 185/77}}, Rdnr. 13/14 - [[Eppler]]; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
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"Das [[Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit]] und die [[Menschenwürde]] sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine [[Individualität]] entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das
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*Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören"<ref>Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]</ref>, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen<ref>vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter -; Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 536/72}} Rdnr. 44 - [[Lebach]]; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
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====[[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]====
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====[[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]====
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====[[Engere persönliche Lebenssphäre]]====
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====[[Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit]]====
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* {{BVerfG 1 BvR 2585/06}}:
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**"Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.])</ref>. Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [302])</ref>. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.
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** Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen<ref>(vgl. BVerfGE 93, 266 [291]; BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 –, NJW 2008, S. 2262 [2265])</ref>. Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.
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**Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der – später als Fehlentscheidung angesehenen – Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können."<ref>{{BVerfG 1 BvR 2585/06}} Abs. 19-21 - Herabsetzende
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Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 2074/05}}
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* {{BVerfG 1 BvR 2853/08}} - Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines [[Schmerzensgeld]]es bei rechtswidriger [[Freiheitsentziehung]] erfolgreich
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===Rechtfertigung===
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====Schranken====
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* [[Verfassungsmäßige Ordnung]]
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====Schranken-Schranken====
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* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
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==Konkurrenzen==
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* Subsidiarität z.B. zu
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** {{GG 10}}
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** {{GG 13}}
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==={{BVerfG}}===
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* {{BVerfG 1 BvR 3295/07}} - Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
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* {{BVerfG 1 BvR 2585/06}} - Herabsetzende [[Kritik]] der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema [[Antisemitismus]] verfassungswidrig
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* {{BVerfG 1 BvR 2853/08}} - Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines [[Schmerzensgeld]]es bei rechtswidriger [[Freiheitsentziehung]] erfolgreich
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* {{BVerfG 1 BvR 1155/03}} - [[Mehrfachnamen]]
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* {{BVerfG 1 BvR 2074/05}} - [[Automatisierte Kennzeichenerfassung]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 370/07}} - [[Online-Durchsuchung]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 370/07}} - [[Online-Durchsuchung]]
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* {{BVerfG 1 BvR 421/05}} - [[Vaterschaftsfeststellung]]
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* {{BVerfG 1 BvR 285/06}} - [[Beleidigung]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 518/02}} - [[Rasterfahndung]] II
 
* {{BVerfG 1 BvR 518/02}} - [[Rasterfahndung]] II
 
* {{BVerfG 1 BvR 1611/96}} - [[Freisprechanlage]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 1611/96}} - [[Freisprechanlage]]
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* {{BVerfG 1 BvR 653/96}} - [[Caroline von Monaco]] III
 
* {{BVerfG 1 BvR 348/98}} - [[Lebach]] II
 
* {{BVerfG 1 BvR 348/98}} - [[Lebach]] II
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* {{BVerfG 1 BvR 409/90}} - [[Vaterschaftsauskunft]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 2172/96}} - [[Aufzeichnungspflicht]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 2172/96}} - [[Aufzeichnungspflicht]]
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* {{BVerfG 1 BvR 1542/84}} - [[Elterliche Vertretungsmacht]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 209/83}} - [[Volkszählung]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 209/83}} - [[Volkszählung]]
 +
* {{BVerfG 1 BvL 26/77}} - [[Versorgungsausgleich]]
 +
* {{BVerfG 1 BvR 938/81}} - Altersbegrenzung geschlechtsumwandelnder Operation
 +
* {{BVerfG 2 BvR 646/80}} - Briefkontrolle in der [[Untersuchungshaft]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 185/77}} - [[Eppler]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 185/77}} - [[Eppler]]
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* {{BVerfG 1 BvR 16/72}} - Transsexuelle I
 
* {{BVerfG 1 BvL 1/75}} - [[Sexualkundeunterricht]]
 
* {{BVerfG 1 BvL 1/75}} - [[Sexualkundeunterricht]]
* {{BVerfG 1 BvR 536/72}} - [[Lebach]]
+
* {{BVerfG 1 BvR 536/72}} - [[Lebach]]; [[Resozialisierung]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 454/71}} - [[Tonband]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 454/71}} - [[Tonband]]
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==={{BGH}}===
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* {{BGH VI ZR 259/60}} - [[Ginseng]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Online-Lexika===
 
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht#Allgemeines_Pers.C3.B6nlichkeitsrecht Wikipedia]
 
* [http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht#Allgemeines_Pers.C3.B6nlichkeitsrecht Wikipedia]
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===Fachbeiträge===
 
* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU001005112 Andreas '''Glaser''', Grundrechtlicher Schutz der [[Ehre]] im Internetzeitalter, NVwZ 2012, 1432-1438]
 
* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU001005112 Andreas '''Glaser''', Grundrechtlicher Schutz der [[Ehre]] im Internetzeitalter, NVwZ 2012, 1432-1438]
* Hans D. '''Jarass''', Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 ff.
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* [http://www.juris.de/jportal/prev/BJLU044868984 Hans D. '''Jarass''', Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 ff.]
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* Petri, [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Gemeinderatssitzungen]] zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und öffentlichem Interesse am Informationszugang, BayVBl. 2014, 161
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===Lehrbücher===
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* {{ASIN B00R3H9ZBI}} Pos. 9362 ff. (Kapitel 13)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 9. März 2016, 15:45 Uhr

"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht" ... "ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "freien Entfaltung der Persönlichkeit", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit<ref>vgl. BVerfGE 6, 32</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler</ref>

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit

"Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die

"Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>

"Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das

  • Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören"<ref>Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]</ref>, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen<ref>vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter -; Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747 Rdnr. 44 - Lebach; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Engere persönliche Lebenssphäre

Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit

Eingriff

  • BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06:
    • "Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.])</ref>. Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen<ref>(vgl. BVerfGE 105, 279 [302])</ref>. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.
    • Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen<ref>(vgl. BVerfGE 93, 266 [291]; BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 –, NJW 2008, S. 2262 [2265])</ref>. Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.
    • Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der – später als Fehlentscheidung angesehenen – Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können."<ref>BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 Abs. 19-21 - Herabsetzende

Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig</ref>

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Siehe auch

Fußnoten

<references/>