Örtliche Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

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"Rein örtliche Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung"<ref>BayVerfGH, BayVBl. 1964, S. 228 ff. - ''Steilwandentscheidung''</ref> gehören zum [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinde.
  
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* {{BV 83}} Abs. 1 und 3: (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; [[örtliche Polizei]], [[Feuerschutz]]; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. ... (3) 1Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 2Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
  
 
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*[http://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/volltexte/2006/1927/pdf/Sicherheitsvorsorge_vor_Ort.pdf Sicherheitsvorsorge vor Ort (Dissertation)]
 
*[http://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/volltexte/2006/1927/pdf/Sicherheitsvorsorge_vor_Ort.pdf Sicherheitsvorsorge vor Ort (Dissertation)]
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2017, 21:41 Uhr

"Rein örtliche Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung"<ref>BayVerfGH, BayVBl. 1964, S. 228 ff. - Steilwandentscheidung</ref> gehören zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 83 Abs. 1 und 3: (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. ... (3) 1Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 2Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

Rechtsprechung

  • BayVerfGH, BayVBl. 1964, S. 228 ff. - Steilwandentscheidung

Publikationen

Fußnoten

<references />