Unterlassen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe [http://www.sch…“)
 
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] C.II.2.</ref>
+
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] D.II.</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
 
* {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
 +
 +
==={{BGH}}===
 +
* {{BGH 2 StR 86/92}}: "1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der [[Abwasserbeseitigung]] eine [[Garantenstellung]], kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende [[Gewässerverunreinigung|Gewässerverunreinigungen]] abzuwenden; unterläßt er dies, ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich haftbar. 2. § 326 I Nr. 3 StGB tritt hinter § 324 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz), wenn eine nachhaltige Gewässerverunreinigung durch (unbefugte) Beseitigung von Abwasser herbeigeführt worden ist."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
Zeile 10: Zeile 13:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]
 
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]
 
+
* [[Beanstandungspflicht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
 +
 +
[[Kategorie:Strafrecht]]

Aktuelle Version vom 2. September 2020, 10:42 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 19.08.1992 - 2 StR 86/92: "1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung eine Garantenstellung, kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende Gewässerverunreinigungen abzuwenden; unterläßt er dies, ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich haftbar. 2. § 326 I Nr. 3 StGB tritt hinter § 324 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz), wenn eine nachhaltige Gewässerverunreinigung durch (unbefugte) Beseitigung von Abwasser herbeigeführt worden ist."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />