Beurteilungsspielraum: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayVGH 4 CS 15.381}} - [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
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* {{BVerfG 1 BvR 857/07}} = [[BVerfGE 129, 1]] - Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die [[Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe]]
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* {{BayVGH 4 CS 15.381}}  
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** [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
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** Abs. 21: "Dem Stadtrat ... stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen [[Prognoseentscheidung]] ein gewisser [[Einschätzungsspielraum|Einschätzungs]]- und [[Beurteilungsspielraum]] zu<ref>(vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)</ref>."
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==Publikationen==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Beurteilungsspielraum Wikipedia]
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==Siehe auch==
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* [[Ermessen]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]
 
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
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[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]

Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 12:32 Uhr

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630
    • Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; Remonstrationspflicht des Mandatsträgers oder Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. (Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; Publizitätsverpflichtung; Geschäftsordnungsautonomie; „Flucht in die Öffentlichkeit“)
    • Abs. 21: "Dem Stadtrat ... stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu<ref>(vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.)</ref>."

Publikationen

Siehe auch

Siehe auch

Fußnoten

<references/>