Darlehen: Unterschied zwischen den Versionen
(9 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten | + | "Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein [[Bankgeschäft]] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten [[Kassenverbund]]es oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. {{KommZG}}</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>[http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1</ref> |
+ | |||
+ | ==Stadtrat== | ||
+ | |||
+ | {{Stadtratsbeschluesse (Stichwort)}} | ||
+ | |||
+ | * [[Stadtratssitzung-2015-02-10#04_Landschaftspflegeverband.3B_Verl.C3.A4ngerung_eines_gew.C3.A4hrten_zinslosen_Darlehens|Stadtratssitzung vom 10.02.2015 - TOP 04 Landschaftspflegeverband; Verlängerung eines gewährten zinslosen Darlehens]] | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | * {{KWG 1}} | ||
+ | * {{KWG 32}} | ||
+ | * {{KWG 54}} | ||
+ | * {{GO 106}} Abs. 4 Satz 3: Die [[Rechnungsprüfung]] umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Aktuelle Version vom 13. April 2020, 10:40 Uhr
"Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten Kassenverbundes oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1</ref>
Stadtrat
{{#ask: Stichwort::Darlehen |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}
Normen
- KWG § 1
- KWG § 32
- KWG § 54
- GO Art. 106 Abs. 4 Satz 3: Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
Publikationen
- Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1
Siehe auch
Fußnoten
<references />