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Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1). | Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1). | ||
− | Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe. ({{GO 75}} Abs. 2) | + | Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der [[Vermietung kommunaler Gebäude]] zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe. ({{GO 75}} Abs. 2) |
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+ | [[Vermietung]] und [[Verpachtung]] unterliegen nicht dem [[Vergaberecht]].<ref>[https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_dienstleistungskonzessionen.pdf Reinhard '''Böllmann''', BKPV (Juni 2016), Dienstleistungskonzessionen - Was kommt auf die Kommunen zu?], Seite 2, siehe aber zur Abgrenzung gegenüber der [[Dienstleistungskonzession]] {{EuGH C-458/03}} („[[Parking Brixen]]“)</ref><noinclude> | ||
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+ | Die Verwaltung und Vermietung von Immobilien kann grundsätzlich nicht durch einen [[Idealverein]] erfolgen. In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall wollte der "Betroffene Wohnungen erwerben und diese sodann verwalten und vermieten. Dass die Vermietung ohne „Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung) erfolgen soll, nimmt der Vermietung nicht den entgeltlichen Charakter. Es ist zwar sicherlich sozial begrüßenswert, wenn das „Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen“ nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung bezweckt wird. Dies genügt jedoch nicht, um einen Idealverein ohne den Zweck einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit anzunehmen<ref>vgl. etwa KG, DNotZ 2011, S. 632 ff., für den lediglich Kosten deckenden Betrieb eines Kindergartens</ref>. Der Verein will planvoll, dauerhaft und gegen Entgelt die von ihm gehaltenen Wohnungen an seine Mieter zur Verfügung stellen. Dass darin eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zu sehen ist, hat offenbar auch der Betroffene gesehen, der nach § 2 Abs. 3 seiner Satzung nur eine Teilnahme am „sonstigen Wirtschaftsleben, …, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ ausschließt. | ||
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+ | Dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins ausgeübt werden kann, ergibt sich auch unter Betrachtung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, also insbesondere des Gläubigerschutzes. Obwohl die Mieter der Wohnungen des Vereins zugleich mit der Anmietung einer Wohnung auch Vereinsmitglieder werden müssen (bei einem Mitgliedsbeitrag von derzeit 30,00 € jährlich), stehen sie dem Verein gleichwohl als Vertragspartner und „Kunden“ gegenüber. Gerade im Bereich des Mietrechts kommt es erfahrungsgemäß vielfach zu Streitigkeiten. Dies gilt nicht nur bei Mietverhältnissen, aus denen der Vermieter Gewinne erzielen will, sondern generell. Dabei sind die Mieter nicht nur potenzielle Schuldner, sondern können ebenso auch Gläubiger sein. | ||
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+ | Der Betroffene beruft sich dementsprechend im Schriftsatz vom 10. April 2012 zu Unrecht darauf, dass der „Gläubigerschutz gegenüber dem äußeren Markt“ nach dem Erwerb des Wohnungseigentums durch den Verein keine Rolle spielen werde. Der Gläubigerschutz ist hier wie bei jeder anderen wirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung, auch wenn die Vertragspartner (Mieter) erst die Vereinsmitgliedschaft erwerben müssen. Es handelt sich bei dem Betroffenen eben um einen Verein, der an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt tätig werden will, so dass auf diesen Personenkreis auch bei der Bewertung des Gläubigerschutzinteresses abzustellen ist. Im Übrigen steht die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Betroffenen jeder natürlichen Person offen, so dass sich auch nicht die im Senatsbeschluss vom 30. Juli 1996 aufgeworfene Frage stellt, ob kleine Vereine mit festem Mitgliederkreis anders zu beurteilen sind (OLGR Schleswig 1997, S. 12; vgl. dazu auch LG Trier, NotBZ 2008, S. 279 f., sowie nachfolgend OLG Zweibrücken, NotBZ 2008, S. 278 f.). | ||
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+ | Ebenso ist die Rechtsprechung bisher auch schon in ähnlichen Fällen davon ausgegangen, dass Vereine, die Immobilien erwerben und vermieten wollen, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden können (BayObLGZ 1985, S. 283 ff. – Vermietung von Wohnungen; BayObLGZ 1989, S. 124 ff. – Vergabe so genannter Ferienwohnrechte; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f. – Vermietung einer Hausmeisterwohnung). Soweit in den genannten Fällen zum Teil auch Leistungen an andere Personen als Vereinsmitglieder angeboten wurden, ist dies – wie bereits ausgeführt – nur maßgeblich für die Frage, ob Leistungen an einem äußeren oder lediglich an einem inneren Markt angeboten werden. | ||
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+ | Schließlich fällt die beabsichtigte Vermietungs- und Verwaltungstätigkeit im vorliegenden Fall auch ersichtlich nicht unter das Nebenzweckprivileg. Der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung der Wohnungen sind vielmehr der Hauptzweck, zu dem der Verein nach den schlechten Erfahrungen der Bewohner mit der bisher tätigen Genossenschaft eigens gegründet worden ist. In der am 14. November 2011 beschlossenen Satzung waren zunächst ausschließlich das Halten und die Verwaltung der betroffenen Wohnungen zum Vereinszweck bestimmt worden. Mittlerweile sieht die Satzung in der Fassung vom 2. Februar 2011 zwar auch die Förderung des nachbarschaftlichen und kulturellen Zusammenlebens der Bewohner vor. Wenn ein Verein aber in erster Linie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstrebt, kann die Eintragung in das Vereinsregister nicht deshalb erfolgen, weil zusätzlich ein ideeller Zweck verfolgt werden soll."<ref>{{OLG Schleswig 2 W 28/12}} Abs. 36 ff.</ref> | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb]] | ||
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+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]] | [[Kategorie: Rechnungsprüfung]] | ||
+ | [[Kategorie: Vereinsrecht]] | ||
+ | [[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 25. Oktober 2021, 19:10 Uhr
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe. (GO Art. 75 Abs. 2)
Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht dem Vergaberecht.<ref>Reinhard Böllmann, BKPV (Juni 2016), Dienstleistungskonzessionen - Was kommt auf die Kommunen zu?, Seite 2, siehe aber zur Abgrenzung gegenüber der Dienstleistungskonzession EuGH, Urteil vom 13.10.2005 - C-458/03 („Parking Brixen“)</ref>
Vereinsrecht
Die Verwaltung und Vermietung von Immobilien kann grundsätzlich nicht durch einen Idealverein erfolgen. In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall wollte der "Betroffene Wohnungen erwerben und diese sodann verwalten und vermieten. Dass die Vermietung ohne „Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung) erfolgen soll, nimmt der Vermietung nicht den entgeltlichen Charakter. Es ist zwar sicherlich sozial begrüßenswert, wenn das „Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen“ nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung bezweckt wird. Dies genügt jedoch nicht, um einen Idealverein ohne den Zweck einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit anzunehmen<ref>vgl. etwa KG, DNotZ 2011, S. 632 ff., für den lediglich Kosten deckenden Betrieb eines Kindergartens</ref>. Der Verein will planvoll, dauerhaft und gegen Entgelt die von ihm gehaltenen Wohnungen an seine Mieter zur Verfügung stellen. Dass darin eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zu sehen ist, hat offenbar auch der Betroffene gesehen, der nach § 2 Abs. 3 seiner Satzung nur eine Teilnahme am „sonstigen Wirtschaftsleben, …, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ ausschließt.
Dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht in der Rechtsform des eingetragenen Vereins ausgeübt werden kann, ergibt sich auch unter Betrachtung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, also insbesondere des Gläubigerschutzes. Obwohl die Mieter der Wohnungen des Vereins zugleich mit der Anmietung einer Wohnung auch Vereinsmitglieder werden müssen (bei einem Mitgliedsbeitrag von derzeit 30,00 € jährlich), stehen sie dem Verein gleichwohl als Vertragspartner und „Kunden“ gegenüber. Gerade im Bereich des Mietrechts kommt es erfahrungsgemäß vielfach zu Streitigkeiten. Dies gilt nicht nur bei Mietverhältnissen, aus denen der Vermieter Gewinne erzielen will, sondern generell. Dabei sind die Mieter nicht nur potenzielle Schuldner, sondern können ebenso auch Gläubiger sein.
Der Betroffene beruft sich dementsprechend im Schriftsatz vom 10. April 2012 zu Unrecht darauf, dass der „Gläubigerschutz gegenüber dem äußeren Markt“ nach dem Erwerb des Wohnungseigentums durch den Verein keine Rolle spielen werde. Der Gläubigerschutz ist hier wie bei jeder anderen wirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung, auch wenn die Vertragspartner (Mieter) erst die Vereinsmitgliedschaft erwerben müssen. Es handelt sich bei dem Betroffenen eben um einen Verein, der an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt tätig werden will, so dass auf diesen Personenkreis auch bei der Bewertung des Gläubigerschutzinteresses abzustellen ist. Im Übrigen steht die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Betroffenen jeder natürlichen Person offen, so dass sich auch nicht die im Senatsbeschluss vom 30. Juli 1996 aufgeworfene Frage stellt, ob kleine Vereine mit festem Mitgliederkreis anders zu beurteilen sind (OLGR Schleswig 1997, S. 12; vgl. dazu auch LG Trier, NotBZ 2008, S. 279 f., sowie nachfolgend OLG Zweibrücken, NotBZ 2008, S. 278 f.).
Ebenso ist die Rechtsprechung bisher auch schon in ähnlichen Fällen davon ausgegangen, dass Vereine, die Immobilien erwerben und vermieten wollen, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden können (BayObLGZ 1985, S. 283 ff. – Vermietung von Wohnungen; BayObLGZ 1989, S. 124 ff. – Vergabe so genannter Ferienwohnrechte; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f. – Vermietung einer Hausmeisterwohnung). Soweit in den genannten Fällen zum Teil auch Leistungen an andere Personen als Vereinsmitglieder angeboten wurden, ist dies – wie bereits ausgeführt – nur maßgeblich für die Frage, ob Leistungen an einem äußeren oder lediglich an einem inneren Markt angeboten werden.
Schließlich fällt die beabsichtigte Vermietungs- und Verwaltungstätigkeit im vorliegenden Fall auch ersichtlich nicht unter das Nebenzweckprivileg. Der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung der Wohnungen sind vielmehr der Hauptzweck, zu dem der Verein nach den schlechten Erfahrungen der Bewohner mit der bisher tätigen Genossenschaft eigens gegründet worden ist. In der am 14. November 2011 beschlossenen Satzung waren zunächst ausschließlich das Halten und die Verwaltung der betroffenen Wohnungen zum Vereinszweck bestimmt worden. Mittlerweile sieht die Satzung in der Fassung vom 2. Februar 2011 zwar auch die Förderung des nachbarschaftlichen und kulturellen Zusammenlebens der Bewohner vor. Wenn ein Verein aber in erster Linie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstrebt, kann die Eintragung in das Vereinsregister nicht deshalb erfolgen, weil zusätzlich ein ideeller Zweck verfolgt werden soll."<ref>OLG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 28/12 = NZM 2012, 623, FGPrax 2012, 212, Rpfleger 2012, 693, NZG 2013, 145 Abs. 36 ff.</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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