Rechnungsprüfung (Kommunalrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GO 106}} Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, '''insbesondere''' darauf, ob
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Nach {{GO 106}} Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, '''insbesondere'''<ref>nicht abschließend, vgl. {{ISBN 9783887953706}} S. 150</ref> darauf, ob
  
 
1. die [[Haushaltssatzung]] und der [[Haushaltsplan]] eingehalten worden sind,
 
1. die [[Haushaltssatzung]] und der [[Haushaltsplan]] eingehalten worden sind,

Version vom 16. Mai 2014, 12:43 Uhr

Nach GO Art. 106 Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere<ref>nicht abschließend, vgl. Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 150</ref> darauf, ob

1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.


Arten

Normen

Publikationen

Siehe auch