Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 21: Zeile 21:
 
*[[Selbstverwaltungsrecht]]
 
*[[Selbstverwaltungsrecht]]
 
* [[Steuerfindungsrecht]]
 
* [[Steuerfindungsrecht]]
 +
* [[Konnexitätsprinzip]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />

Version vom 21. März 2014, 11:15 Uhr

Die aus der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG abzuleitende Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit)<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 = BVerfGE 23, 353 - BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

Nach (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsreicht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references />