Verschwiegenheitspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(6 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | * [[Verschwiegenheitspflicht ( | + | * [[Verschwiegenheitspflicht (Beamte)]] |
+ | * [[Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte)]] | ||
* [[Verschwiegenheitspflicht (Presseauskunft)]] | * [[Verschwiegenheitspflicht (Presseauskunft)]] | ||
+ | * [[Dienstgeheimnis]] | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | ==={{BeamtStG}}=== | ||
+ | * {{BeamtStG 37}} | ||
+ | |||
+ | ==={{GO}}=== | ||
+ | * {{GO 20}} | ||
+ | |||
+ | ==={{TVöD}}-AT=== | ||
+ | * {{TVöD-AT 3}}: Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. |
Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 09:06 Uhr
- Verschwiegenheitspflicht (Beamte)
- Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte)
- Verschwiegenheitspflicht (Presseauskunft)
- Dienstgeheimnis
Normen
Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)-AT
- TVöD-AT § 3: Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.