Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzansprüche]] aus [[Amtshaftung]], § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
 
*[[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzansprüche]] aus [[Amtshaftung]], § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
 
*[[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]]
 
*[[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]]
*[[Strafbarkeit]], z.B. bei Verletzung des [[Steuergeheimnis|Steuergeheimnisses]], {{StGB 355}}<noinclude>
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*[[Strafbarkeit]], z.B. bei [[Verletzung von Privatgeheimnissen]], {{StGB 203}} oder Verletzung des [[Steuergeheimnis|Steuergeheimnisses]], {{StGB 355}}<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 16. Juli 2021, 08:29 Uhr

Die Behandlung einer Angelegenheit, die aufgrund des GO Art. 52 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müsste, in öffentlicher Sitzung kann gravierende Folgen haben<ref>siehe Widtmann/Graser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, verlag C.H. Beck, Art. 52 Rdnr. 15 a.E. (S. 15)</ref>:

Siehe auch

Fußnoten

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