Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Hält der [[Erster Bürgermeister|erste Bürgermeister]] Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie gemäß {{GO 59}} Abs. 2 ([[Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug]]) zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der [[Rechtsaufsichtsbehörde]] ({{GO 110}}) herbeizuführen. | + | Hält der [[Erster Bürgermeister|erste Bürgermeister]] Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie gemäß {{GO 59}} Abs. 2 ([[Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug]]) zu [[Beanstandungspflicht des Bürgermeisters|beanstanden]], ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der [[Rechtsaufsichtsbehörde]] ({{GO 110}}) herbeizuführen. |
− | Ein Bürgermeister kann sich wegen [[Unterlassen]]s strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]] | + | Ein Bürgermeister kann sich wegen [[Unterlassen]]s strafbar machen, wenn er einen [[Strafrecht|strafrechtlich]] relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]]<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] D.II.</ref> (s.a. [[Garantenstellung]]).<noinclude> |
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Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 19:37 Uhr
Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie gemäß GO Art. 59 Abs. 2 (Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug) zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (GO Art. 110) herbeizuführen.
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref> (s.a. Garantenstellung).
Normen
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Rechtsprechung
- VG Gießen, Urteil vom 08.05.2013 - 8 K 205/12.GI: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Publikationen
Online-Publikationen
Fachartikel
- Meyer, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung, KommJur 2010, 81, 84: Untreue durch Unterlassen durch Nichtbeanstandung eines strafrechtlich relevanten Stadtratsbeschlusses durch den Bürgermeister
Siehe auch
- Gesetzmäßigkeit
- Garantenstellung von Sonderverantwortlichen
- Unterlassen
- Gemeinderatsbeschluss
- Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)
Fußnoten
<references />