Wirtschaftliches Unternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 91}} [[Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen]]
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* {{GO 92}} [[Unternehmen in Privatrechtsform]]
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* {{GO 93}} [[Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform]]
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* {{GO 94}} [[Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform]]
 
* {{GO 95}} [[Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen]]
 
* {{GO 95}} [[Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen]]
 
* {{GO 96}} [[Anzeigepflicht]]en
 
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* {{BVerwG 1 B 211.94}} - [[Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand]]
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 85 ff.
 
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Aktuelle Version vom 14. Juli 2021, 22:29 Uhr

Die Gemeinde darf nach GO Art. 87 Abs. 1 ein Unternehmen im Sinn von GO Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß BV Art. 83 Abs. 1 und GO Art. 57 erfüllen will,

2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,

4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Haushalt

Haushaltssystematik

Arten

Die Stadt Burgkunstadt kann nach Art. 86 GO Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

Eigenbetrieb

selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts

Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn

1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,

2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,

3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien. (GO Art. 92 bs. 1 Satz 1)

Hilfsbetriebe (sog. Regiebetriebe)

z.B. Bauhof

Rechnungsprüfung

Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen bzw. diese nachträglich zu ergänzen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte
a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse (Art. 30–33)

Dritter Teil Gemeindewirtschaft

4. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

  • BayVerfGH, Urteil vom 23.12.1957, Az.: Vf. 107 - VII - 56: "1. Der Bayerischen Verfassung entspricht nur die Auslegung, daß unter wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Art. 75 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Versorgungsbetriebe und örtliche Verkehrsunternehmen der Gemeinden nicht zu verstehen sind. 2. Die Anträge, Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, werden abgewiesen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Baden-Württemberg

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 85 ff.

Fachaufsätze

  • Professor Dr. Martin Burgi, Öffentlichkeit von Ratssitzungen bei Angelegenheiten kommunaler Unternehmen? NVwZ 2014, 609

Siehe auch

Fußnoten

<references />