Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2021, 17:36 Uhr
Die Behandlung einer Angelegenheit, die aufgrund des GO Art. 52 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müsste, in öffentlicher Sitzung kann gravierende Folgen haben<ref>siehe Widtmann/Graser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, verlag C.H. Beck, Art. 52 Rdnr. 15 a.E. (S. 15)</ref>:
- Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
- Unterlassungsansprüche
- Strafbarkeit, z.B. bei Verletzung des Steuergeheimnisses, StGB § 355
Siehe auch
Fußnoten
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