Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. Juli 2021, 17:36 Uhr

Die Behandlung einer Angelegenheit, die aufgrund des GO Art. 52 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müsste, in öffentlicher Sitzung kann gravierende Folgen haben<ref>siehe Widtmann/Graser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, verlag C.H. Beck, Art. 52 Rdnr. 15 a.E. (S. 15)</ref>:

Siehe auch

Fußnoten

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