Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juni 2021, 12:14 Uhr
Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
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