Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Sektorentätigkeiten im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind  nach {{GWB 102}} Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per [[Eisenbahn]], automatischen Systemen, [[Straßenbahn]], [[Trolleybus]], [[Bus]] oder [[Seilbahn]]; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.<noinclude>
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[[Sektorentätigkeit|Sektorentätigkeiten]] im Bereich [[Verkehrsleistung|Verkehrsleistungen]] sind  nach {{GWB 102}} Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per [[Eisenbahn]], automatischen Systemen, [[Straßenbahn]], [[Trolleybus]], [[Bus]] oder [[Seilbahn]]; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.<noinclude>
  
 
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Version vom 22. Juni 2021, 12:14 Uhr

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4 die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

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