Auslobungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 10:39 Uhr
Wettbewerbe sind nach GWB § 103 Abs. 6 Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen..
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 103 Abs. 6