Bedarfsplanung (Feuerwehr): Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden [[Brandschutz]]es und des [[technischer Hilfsdienst|technischen Hilfsdienstes]] Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu - unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat bzw. die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen."<ref>{{VollzBekBayFwG}} Ziffer 1.1.</ref>
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"Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden [[Brandschutz]]es und des [[technischer Hilfsdienst|technischen Hilfsdienstes]] Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu - unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen [[Feuerwehrbedarfsplan]] aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat bzw. die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen."<ref>{{VollzBekBayFwG}} Ziffer 1.1.</ref>
  
 
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* [[Stadtratssitzung-2016-06-07#07_Umsetzung_der_Feuerwehrbedarfsplanung_der_Stadt_Burgkunstadt.3B_Ersatzbeschaffung_des_TSF_Mainroth|Stadtratssitzung am 07.06.2016 TOP 07]]: Umsetzung der [[Feuerwehrbedarfsplanung]] der Stadt Burgkunstadt; Ersatzbeschaffung des [[TSF]] Mainroth
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2021, 14:18 Uhr

"Die Gemeinden haben für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu - unterhalten; um dabei das örtliche Gefahrenpotential ausreichend zu berücksichtigen und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen die Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Das Staatsministerium des Innern gibt den Gemeinden Hinweise zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes in Form eines Merkblattes. Es wird empfohlen, den zuständigen Kreisbrandrat bzw. die zuständige Kreisbrandrätin bei der Erstellung der Feuerwehrbedarfspläne zu beteiligen. Feuerwehrbedarfspläne sind fortzuschreiben und der Entwicklung in den Gemeinden anzupassen."<ref>Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) Ziffer 1.1.</ref>

Stadtrat

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Dokumentation

Feuerwehr-Bedarfsplan für den Schutzbereich der Feuerwehren im Landkreis Lichtenfels Stadt Burgkunstadt Version 04.04.2016 - Datei:Feuerwehrbedarfsplan2016.pdf

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>