Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<noinclude> ==Normen== * {{VOB/A 11 EU}} Grundsätze der Informationsübermittlung ==Fußnoten== <references/> Kategorie:Vergaberecht</noinclude>“)
 
 
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>
+
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11 EU}} Abs. 3 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß {{VOB/A 11 EU}} Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{VOB/A 11 EU}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]]
 
* {{VOB/A 11 EU}} [[Grundsätze der Informationsübermittlung]]
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
* {{OLG München Verg 15/16}} (sämtliche Vergabeunterlagen müssen bereits im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung bereitgestellt werden)
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Vorinformation]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 13:35 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>