Bauprodukt: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2021, 10:21 Uhr
Europäische Technische Bewertung
"Europäische Technische Bewertung" bezeichnet nach Anlage 1 Nr. 3 zur Vergabeverordnung (VgV) eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR.
Normen
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
- Bauproduktengesetz (BauPG)
Links
- EU-Recht für Bauprodukte: Die Europäische Union verbindet den freien Handel mit sicheren Produkten. Hersteller müssen ihre Produkte im Binnenmarkt höchstens einmal pro Eigenschaft testen. Die Mitgliedstaaten der EU dürfen unterschiedlich strenge Schutzniveaus und Grenzwerte beibehalten. Die Europäische Harmonisierung von Prüfmethoden entlastet die Hersteller und ermöglicht einen Wettbewerb mit der Produktleistung.
- https://www.dibt.de/de/service/rechtsgrundlagen
Siehe auch
Fußnoten
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