Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 I BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1 und 2</ref> <noinclude> | + | "Jeder [[Amtsträger]] hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 I BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1 und 2</ref> <noinclude> |
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Version vom 10. Februar 2021, 12:53 Uhr
"Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i. S. des § 839 I BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen."<ref>Amtlicher Leitsätze 1 und 2</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
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