Verschulden durch Gemeinderäte: Unterschied zwischen den Versionen

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"Für die [[Verschulden|Verschuldensfrage]] kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen [[Rechtsstaat]] kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach § 276 BGB zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende [[Sachverständiger|Sachverständige]] zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 a)</ref>
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"Für die [[Verschulden|Verschuldensfrage]] kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen [[Rechtsstaat]] kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach {{BGB 276}} zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende [[Sachverständiger|Sachverständige]] zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 a)</ref>
  
 
Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein [[Fahrlässigkeit]]svorwurf begründet.<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 b)</ref><noinclude>
 
Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein [[Fahrlässigkeit]]svorwurf begründet.<ref>{{BGH III ZR 118/88}} II. 3 b)</ref><noinclude>

Version vom 10. Februar 2021, 11:26 Uhr

"Für die Verschuldensfrage kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Für die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine minderen Sorgfaltsmaßstäbe. Im sozialen Rechtsstaat kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, daß sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach BGB § 276 zu verlangenden Standard der verkehrserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen<ref>(Senatsurteile BGHZ 106, 323, 330; ferner vom 6. Juli 1989 aaO 4 a, m.w.Nachw.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 a)</ref>

Nach diesem objektivierten Sorgfaltsmaßstab müssen etwa Amtsträger aus ihrem im Grundsatz vorhandenen Problembewußtsein in Verbindung mit ihrer Kenntnis davon, dass das Plangebiet ein ehemaliges Industriegelände war, sowie unter pflichtgemäßer Beachtung der erkennbaren Anhaltspunkte, die auf eine Bodenverseuchung hindeuten, Rückschlüsse auf mögliche Gesundheitsgefährdungen ziehen. Daher ist gegen diese Personen ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 II. 3 b)</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>