Allgemeines Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
+
Der Gemeinde steht nach {{BauGB 24}} Abs. 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
  
1. im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]], soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
+
#im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]], soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
 
+
#in einem [[Umlegungsgebiet]],
2. in einem [[Umlegungsgebiet]],
+
#in einem förmlich festgelegten [[Sanierungsgebiet]] und städtebaulichen [[Entwicklungsbereich]],
 
+
#im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer [[Erhaltungssatzung]],
3. in einem förmlich festgelegten [[Sanierungsgebiet]] und städtebaulichen [[Entwicklungsbereich]],
+
#im Geltungsbereich eines [[Flächennutzungsplan|Flächennutzungsplans]], soweit es sich um unbebaute Flächen im [[Außenbereich]] handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als [[Wohnbaufläche]] oder [[Wohngebiet]] dargestellt ist,
 
+
#in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer [[Erhaltungssatzung]],
+
#in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden [[Hochwasser|Hochwasserschutzes]] von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in [[Überschwemmungsgebiet|Überschwemmungsgebieten]].<noinclude>
 
 
5. im Geltungsbereich eines [[Flächennutzungsplan|Flächennutzungsplans]], soweit es sich um unbebaute Flächen im [[Außenbereich]] handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als [[Wohnbaufläche]] oder [[Wohngebiet]] dargestellt ist,
 
 
 
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
 
 
 
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden [[Hochwasser|Hochwasserschutzes]] von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in [[Überschwemmungsgebiet|Überschwemmungsgebieten]].
 
  
 
==Frist==
 
==Frist==
Zeile 19: Zeile 13:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
 
===Bundesrecht===
 
===Bundesrecht===
 
*[http://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html § 24 BauGB] Allgemeines Vorkaufsrecht
 
*[http://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html § 24 BauGB] Allgemeines Vorkaufsrecht
Zeile 38: Zeile 31:
 
* [[Bebauungsplan]]
 
* [[Bebauungsplan]]
 
* [[Sanierungssatzung]]
 
* [[Sanierungssatzung]]
 +
 +
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Version vom 18. Januar 2021, 14:36 Uhr

Der Gemeinde steht nach BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
  2. in einem Umlegungsgebiet,
  3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
  4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
  5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
  6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
  7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

Frist

Das Vorkaufsrecht kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Normen

Bundesrecht

Landesrecht Bayern

Ortstrecht

Siehe auch