Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Bei Verfahrensarten mit [[Teilnahmewettbewerb]] fordert der Auftraggeber gemäß {{UVgO 31}} Abs. 3 nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind.<noinclude> | + | Bei Verfahrensarten mit [[Teilnahmewettbewerb]] fordert der Auftraggeber im Geltungsbereich der {{UVgO}} gemäß {{UVgO 31}} Abs. 3 nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nach {{UVgO 36}} Abs. 2 Satz 1 nicht niedriger als drei sein. |
+ | |||
+ | Im Geltungsbereich der {{VOB/A}} erfolgt bei [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb|Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nach {{VOB/A 3b}} ([[Ablauf der Verfahren]]) Abs. 2 Satz 1 durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf ({{VOB/A 3b}} Abs. 2 Satz 2). Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien ({{VOB/A 3b}} Abs. 2 Satz 3). Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an ({{VOB/A 3b}} Abs. 2 Satz 4). Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein ({{VOB/A 3b}} Abs. 2 Satz 5). Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen ({{VOB/A 3b}} Abs. 2 Satz 6).<noinclude> | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 5: | Zeile 7: | ||
* {{UVgO 31}} [[Auswahl geeigneter Unternehmen]]; [[Ausschluss von Bewerbern und Bietern]] | * {{UVgO 31}} [[Auswahl geeigneter Unternehmen]]; [[Ausschluss von Bewerbern und Bietern]] | ||
** Abs. 3 | ** Abs. 3 | ||
+ | * {{UVgO 36}} [[Begrenzung der Anzahl der Bewerber]] | ||
+ | ** Abs. 2 | ||
+ | *** Satz 1 | ||
==={{VOB/A}}=== | ==={{VOB/A}}=== |
Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 22:44 Uhr
Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> gemäß UVgO § 31 Abs. 3 nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nach UVgO § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht niedriger als drei sein.
Im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> erfolgt bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nach VOB/A § 3b (Ablauf der Verfahren) Abs. 2 Satz 1 durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 2). Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 3). Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 4). Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 5). Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen (VOB/A § 3b Abs. 2 Satz 6).
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 31 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
- Abs. 3
- UVgO § 36 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
- Abs. 2
- Satz 1
- Abs. 2
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3b Ablauf der Verfahren
- Abs. 2: Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien. Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an. 5Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein. 6Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen.
- Abs. 3: Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.
- Abs. 4: Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.
Fußnoten
<references/>