Bauausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
 
a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben
  
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
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b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden  
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soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

Version vom 11. Dezember 2013, 12:30 Uhr

In Burgkunstadt gibt es nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt den Bauausschuss als beschließenden Ausschuss für die:

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden

soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.