Auftragsvergabe von Planungsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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#WEITERLEITUNG [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen]]
==Rechtsprechung==
 
* {{OLG München Verg 15/16}}: "1. Die [[Errichtung eines Verwaltungsgebäudes]] für die eigenen Mitarbeiter und die damit einhergehende [[Auftragsvergabe von Planungsleistungen]] dienen einem [[Sektorenauftraggeber]] regelmäßig zum Zwecke der Ausübung seiner Sektorentätigkeit. 2. Stellen sich Planungsleistungen als funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit dar, ist deren geschätzter Auftragswert auch bei abschnittsweiser Ausschreibung für die Schwellenwertberechnung zu addieren. 3. Antragsbefugt kann auch ein Unternehmen sein, das im Hinblick auf beanstandete Referenzen, anhand derer der Auftraggeber über die Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb entscheiden will, keinen Teilnahmeantrag abgegeben hat. 4. Im zweistufigen Vergabeverfahren, insbesondere im [[Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb]], hat der Sektorenauftraggeber bereits mit der Auftragsbekanntmachung interessierten Unternehmen die für eine Teilnahme am Wettbewerb maßgeblichen Vergabeunterlagen zugänglich zu machen; eine spätere Festlegung von Zuschlagskriterien ist nicht zulässig. 5. Für einen Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber objektive und nachvollziehbare Auswahlkriterien festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; bei mehreren Kriterien muss erkennbar sein, welches Gewicht sie bei der Auswahlentscheidung haben. 6. Fordert ein Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Tragwerksplanungsleistungen Referenzen für Objekte derselben Nutzungsart (hier: Büro- und Verwaltungsgebäude), muss dies nachvollziehbar begründet werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
  
==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
<references/>
 
 
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 17. Dezember 2020, 13:21 Uhr