Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | :b) Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, | + | :b) [[Planungswettbewerb|Planungswettbewerben]] und der [[Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen]], |
− | :c) der Vergabe von Bauleistungen, | + | :c) der [[Vergabe von Bauleistungen]], |
− | :d) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge), | + | :d) der [[Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung]] ([[Sektorenaufträge]]), |
− | :e) der Vergabe von Konzessionen, | + | :e) der [[Vergabe von Konzessionen]], |
:f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, | :f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, |
Aktuelle Version vom 12. Dezember 2020, 22:50 Uhr
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung im Vergaberecht sind für das Fachgebiet Vergaberecht nach FAO § 14o besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
- c) Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),
- d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei:
- c) der Vergabe von Bauleistungen,
- d) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge),
- e) der Vergabe von Konzessionen,
- f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
- a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
- b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
- c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.