Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der 4. Teil des {{GWB}} ist nicht anzuwenden bei folgenden [[Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber]]: | Der 4. Teil des {{GWB}} ist nicht anzuwenden bei folgenden [[Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber]]: | ||
− | * {{GWB 107}} Allgemeine Ausnahmen | + | * {{GWB 107}} [[Allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber|Allgemeine Ausnahmen]] |
* {{GWB 108}} [[Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit]] | * {{GWB 108}} [[Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit]] | ||
* {{GWB 109}} [[Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln]]. <noinclude> | * {{GWB 109}} [[Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln]]. <noinclude> |
Version vom 10. Dezember 2020, 23:23 Uhr
Der 4. Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht anzuwenden bei folgenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber:
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln.
Normen
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Fußnoten
<references/>