Koalitionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{BVerfG 1 BvL 4/00}}: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die [[Tariftreue|Tariftreueregelung]] des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der [[Koalitionsfreiheit]] aus {{GG 9}} Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der [[Berufsfreiheit]] aus {{GG 12}} Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 13:22 Uhr
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- GG Art. 9 Abs. 3: "für jedermann und für alle Berufe"
Sachlicher Schutzbereich
Vereinigung im Sinne des GG Art. 9 Abs. 1
Zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Eingriff
Rechtfertigung
Schranken
Schranken-Schranken
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 9 Abs. 3
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
- AEMR Art. 23 Nr. 4
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 978/05 = BVerfGK 10, 250 - Gewerkschaftliche Unterschriftenaktionen in Polizeidienststellen
- BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus GG Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus GG Art. 12 Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 = BVerfGE 93, 352 - Mitgliederwerbung II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 1.13 = BVerwGE 149, 117 - Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigter; Angehöriger des öffentlichen Dienstes; Koalitionsfreiheit; Recht auf Tarifverhandlungen; Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen; Streik; Beamtenstreik; Streikverbot; genuin hoheitliche Staatsverwaltung; Funktionsvorbehalt für Beamte; Leit- und Orientierungsfunktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen; Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes; konventionskonforme Auslegung; Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften; Erledigung einer Disziplinarverfügung: "Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-4</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>