Kategorie:Gütezeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{EuGH C-368/10}}: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass die Provinz Nord-Holland im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung und Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten, der Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. August 2008 veröffentlichten Vergabebekanntmachung war, | * {{EuGH C-368/10}}: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass die Provinz Nord-Holland im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung und Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten, der Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. August 2008 veröffentlichten Vergabebekanntmachung war, | ||
− | * eine mit Art. 23 Abs. 6 dieser Richtlinie unvereinbare technische Spezifikation aufgestellt hat, indem sie verlangt hat, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, anstatt detaillierte Spezifikationen zu verwenden, | + | ** eine mit Art. 23 Abs. 6 dieser Richtlinie unvereinbare technische Spezifikation aufgestellt hat, indem sie verlangt hat, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, anstatt detaillierte Spezifikationen zu verwenden, |
− | * mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie unvereinbare Zuschlagskriterien festgelegt hat, indem sie vorgesehen hat, dass, wenn bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit bestimmten Gütezeichen ausgestattet seien, dies zur Vergabe einer bestimmten Punktzahl im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots führe, ohne die Kriterien aufgeführt zu haben, die diesen Gütezeichen zugrunde liegen, und ohne zugelassen zu haben, dass der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genüge, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann, | + | ** mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie unvereinbare Zuschlagskriterien festgelegt hat, indem sie vorgesehen hat, dass, wenn bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit bestimmten Gütezeichen ausgestattet seien, dies zur Vergabe einer bestimmten Punktzahl im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots führe, ohne die Kriterien aufgeführt zu haben, die diesen Gütezeichen zugrunde liegen, und ohne zugelassen zu haben, dass der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genüge, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann, |
− | * eine nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 dieser Richtlinie nicht erlaubte Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, indem sie im Rahmen der im Lastenheft aufgeführten Eignungskriterien und Mindestanforderungen die Bedingung vorgeschrieben hat, dass die Bieter die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einhalten und angeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen", und | + | ** eine nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 dieser Richtlinie nicht erlaubte Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, indem sie im Rahmen der im Lastenheft aufgeführten Eignungskriterien und Mindestanforderungen die Bedingung vorgeschrieben hat, dass die Bieter die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einhalten und angeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen", und |
− | * eine gegen die Transparenzverpflichtung nach Art. 2 dieser Richtlinie verstoßende Klausel aufgestellt hat, indem sie den Bietern die Bedingung vorgeschrieben hat, die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einzuhalten und anzugeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und zu einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen"." | + | ** eine gegen die Transparenzverpflichtung nach Art. 2 dieser Richtlinie verstoßende Klausel aufgestellt hat, indem sie den Bietern die Bedingung vorgeschrieben hat, die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einzuhalten und anzugeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und zu einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen"." |
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Version vom 30. November 2020, 22:02 Uhr
Beispiele
Normen
Außer Kraft
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - C-368/10: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass die Provinz Nord-Holland im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für die Lieferung und Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten, der Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. August 2008 veröffentlichten Vergabebekanntmachung war,
- eine mit Art. 23 Abs. 6 dieser Richtlinie unvereinbare technische Spezifikation aufgestellt hat, indem sie verlangt hat, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit einem bestimmten Umweltgütezeichen versehen sind, anstatt detaillierte Spezifikationen zu verwenden,
- mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie unvereinbare Zuschlagskriterien festgelegt hat, indem sie vorgesehen hat, dass, wenn bestimmte zu liefernde Erzeugnisse mit bestimmten Gütezeichen ausgestattet seien, dies zur Vergabe einer bestimmten Punktzahl im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots führe, ohne die Kriterien aufgeführt zu haben, die diesen Gütezeichen zugrunde liegen, und ohne zugelassen zu haben, dass der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genüge, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann,
- eine nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 dieser Richtlinie nicht erlaubte Mindestanforderung an die technische Leistungsfähigkeit aufgestellt hat, indem sie im Rahmen der im Lastenheft aufgeführten Eignungskriterien und Mindestanforderungen die Bedingung vorgeschrieben hat, dass die Bieter die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einhalten und angeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen", und
- eine gegen die Transparenzverpflichtung nach Art. 2 dieser Richtlinie verstoßende Klausel aufgestellt hat, indem sie den Bietern die Bedingung vorgeschrieben hat, die "Kriterien der Nachhaltigkeit der Einkäufe und des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens" einzuhalten und anzugeben, wie sie diese Kriterien einhalten und "zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Kaffeemarkts und zu einer umwelttechnisch, sozial und wirtschaftlich verantwortlichen Kaffeeproduktion beitragen"."
Vergabekammern
- VK Berlin, Beschluss vom 20.06.2018 - VK B 2-10/18: "Qualitätsgemeinschaft städtischer Straßenbau" (QGS)
Publikationen
- RA Dr. Alexander Hübner, Öffentliche Lieferaufträge über fair gehandelte und Bio-Produkte, VergabeR 2012, 545 - 555
Siehe auch
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