Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen
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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> | Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsicht]]sbehörde) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> | ||
− | + | Die Verwaltungsgerichte können auch nur einzelne Bestimmungen für unwirksam erklären, wenn diese im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung sind, anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen worden wäre und die Restregelung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt<ref>(zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93)</ref>.<ref>{{BayVGH 4 N 12.2074}} für ein [[Betretungsrecht]] ohne ausreichende [[Ermächtigungsgrundlage]] in einer kommunalen [[Entwässerungssatzung]]</ref><noinclude> | |
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Aktuelle Version vom 28. November 2020, 09:57 Uhr
Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>
Die Verwaltungsgerichte können auch nur einzelne Bestimmungen für unwirksam erklären, wenn diese im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung sind, anzunehmen ist, dass die Satzung auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen worden wäre und die Restregelung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt<ref>(zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93)</ref>.<ref>BayVGH, Urteil vom 03.11.2014 - 4 N 12.2074 für ein Betretungsrecht ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage in einer kommunalen Entwässerungssatzung</ref>
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 = BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung: Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, Entscheidung vom 24.05.1973 - 19-VII-72: Eine Ermächtigung muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>