Korruption: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==
* Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des {{BGH 5 StR 453/05}} Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von [[Windkraft|Windkraftanlagen]] eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
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* Nach einem Beitrag der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 19.10.2006 ("Aus für Korruptionsbekämpfung") wurden nach der Entscheidung des {{BGH 5 StR 453/05}} Ermittlungsverfahren gegen Gemeindevertreter bzw. Bürgermeister in Zusammenhang mit der mit der Errichtung von [[Windenergie|Windkraftanlagen]] eingestellt: "Die Betreiber hätten erhebliche Geldsummen an sie überwiesen und ihre Anlagen auf den Grundstücken von Gemeindevertretern errichtet, die im Gegenzug Geld dafür bekommen haben."<ref>Quelle: http://www.transparency.de/Archiv-nach-Themen.559.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews[cat]=6&tx_ttnews[pointer]=22</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 24. September 2013, 10:59 Uhr


In Deutschland macht sich ein Stadtrat nach StGB § 108 e nur strafbar, wer er direkt seine Stimme verkauft. Wenn ein Stadtrat Geld annimmt, um allgemein ein Unternehmen, Projekt oder Vorhaben zu unterstützen, macht er sich nicht strafbar. Bestechlichkeit und Korruption im Stadtrat sind also in weiten Bereichen nicht strafbar. Dies führt zu der seltsamen Konstellation, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Strafgericht mit folgenden eindringlichen Worten mahnt:

"Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 - Absatz 52</ref>


Rechtsprechung

Publikationen

Einzelfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />