Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Juli 2020, 09:57 Uhr

Die Landschaftsplanung hat nach BNatSchG § 9 Abs. 1 die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

Inhalte der Landschaftsplanung sind nach BNatSchG § 9 Abs. 2 die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der BNatSchG § 10 und BNatSchG § 11 in

Siehe auch