Wasserwehr: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-WasGBY2010pArt50 Art. 50 Absatz 2] des [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WasGBY2010pArt50&doc.part=X&doc.origin=bs Bayerischen Wassergesetzes] haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ([[Wasserwehr]], Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten. | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-WasGBY2010pArt50 Art. 50 Absatz 2] des [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-WasGBY2010pArt50&doc.part=X&doc.origin=bs Bayerischen Wassergesetzes] haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ([[Wasserwehr]], Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten. | ||
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Aktuelle Version vom 21. Juni 2020, 20:12 Uhr
Nach Art. 50 Absatz 2 des Bayerischen Wassergesetzes haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten.