Geschossflächenzahl: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 4 C 1.78}}: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem [[Bebauungsplan]] enthaltenen Festsetzungen der [[Geschoßzahl]] und der [[Geschoßflächenzahl]] und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2020, 16:17 Uhr

Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des BauNVO § 19 Abs. 3 zulässig sind. (BauNVO § 20 Abs. 2) Die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Geschoßflächenzahl können drittschützend sein<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785</ref>.

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785: "1. Zur nachbarschützenden Wirkung von in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl und zur Befreiung von solchen Festsetzungen. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des§ 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben (im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126])."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 179 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references />