Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 05.12.2018: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Hinweis Ortsrecht Burgkunstadt}}
 
{{Hinweis Ortsrecht Burgkunstadt}}
  
=[[Geschäftsordnung]] für den Stadtrat Burgkunstadt<ref>Quelle: http://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2014-05-14-satzung-geschaeftsordnung.pdf abgerufen am 21.01.2016 00:53 Uhr</ref>=
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=[[Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt|Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]]<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2_-_geschaeftsordnung_stadtrat_10.12.2018.pdf abgerufen am 14.08.2019 19:03 Uhr</ref>=
  
 
Der Stadtrat  Burgkunstadt  gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende  
 
Der Stadtrat  Burgkunstadt  gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende  
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======§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen======
 
======§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen======
  
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  beschließenden  Ausschüssen  übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fallen.
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(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des [[Eigener Wirkungskreis|eigenen]] und des [[Übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]],  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  [[Beschließender Ausschuss|beschließenden  Ausschüssen]] übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die [[Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters]] fallen.
 
   
 
   
(2) Der Stadtrat überträgt die in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_8_Vorberatende_Aussch.C3.BCsse|§ 8]] genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_9_Beschlie.C3.9Fende_Aussch.C3.BCsse|§ 9]] genannten Angelegenheiten  beschließenden  Ausschüssen  zur  selbstständigen  Erledigung.  Er kann sich die Behandlung  und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Ange­legenheit erfordert; [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_9_Beschlie.C3.9Fende_Aussch.C3.BCsse|§ 9 Abs. 3 Nr. 3]] bleibt unberührt.
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(2) Der Stadtrat überträgt die in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_8_Vorberatende_Aussch.C3.BCsse|§ 8]] genannten Angelegenheiten [[Vorberatender Ausschuss|vorberatenden Ausschüssen]] zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_9_Beschlie.C3.9Fende_Aussch.C3.BCsse|§ 9]] genannten Angelegenheiten  beschließenden  Ausschüssen  zur  selbstständigen  Erledigung.  Er kann sich die Behandlung  und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Ange­legenheit erfordert; ''<span style="color:red">§ 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.</span><ref>Verweis führt ins Leere</ref>''
  
 
======§ 2 Aufgabenbereich des Stadtrats======
 
======§ 2 Aufgabenbereich des Stadtrats======
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Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  
# die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Ände­rungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-2?AspxAutoDetectCookieSupport=1 Art. 2] und [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-11 11 GO]),
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# die Beschlussfassung zu [[Bestandsänderung|Bestands]]- oder [[Gebietsänderung|Gebietsänderungen]] der Stadt und zu [[Namensänderung|Ände­rungen des Namens]] der Stadt oder eines Stadtteils ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-2 Art. 2] und [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-11 11 GO]),
# die Entscheidung  über Ehrungen,  insbesondere  die Verleihung  und die Aberkennung des [[Ehrenbürgerrecht]]s ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-16 Art. 16 GO]),
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# die Entscheidung  über [[Ehrung|Ehrungen]],  insbesondere  die Verleihung  und die Aberkennung des [[Ehrenbürgerrecht]]s ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-16 Art. 16 GO]),
# die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse  sowie die Zuteilung der Auf­gaben an diese (Art. 32, 33 GO),
+
# die Bildung und die Zusammensetzung der [[Ausschüsse]] sowie die Zuteilung der Auf­gaben an diese ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-32 Art. 32], [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-33 33 GO]),
# die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten  nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
+
# die Aufstellung von Richtlinien für [[Laufende Angelegenheiten|laufende Angelegenheiten]] nach [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-37 Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO],
# die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
+
# die [[Geschäftsverteilung|Verteilung der Geschäfte]] unter die Stadtratsmitglieder ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-46 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO]),
# die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
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# die [[Wahlen]] ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-51 Art. 51 Abs. 3 und 4 GO]),
# die  Beschlussfassung über  Angelegenheiten,  zu deren  Erledigung  die Stadt der [[Ge­nehmigung]] bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
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# die  Beschlussfassung über  Angelegenheiten,  zu deren  Erledigung  die Stadt der [[Ge­nehmigung]] bedarf, soweit nicht [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-43 Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO] Anwendung findet,
# den [[Erlass (Satzungen)|Erlass]], die Änderung und die Aufhebung von [[Satzung]]en und Verordnungen,
+
# den [[Erlass (Satzungen)|Erlass]], die Änderung und die Aufhebung von [[Satzung]]en und [[Verordnung|Verordnungen]],
 
# die Beschlussfassung  über die allgemeine  Regelung  der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten  der Bürgermeister  und der berufsmäßigen  Stadtratsmitglieder, soweit  nicht das  Gesetz  über kommunale  Wahlbeamte  oder das Bayerische  Disziplinargesetz  et­was anderes bestimmen,
 
# die Beschlussfassung  über die allgemeine  Regelung  der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten  der Bürgermeister  und der berufsmäßigen  Stadtratsmitglieder, soweit  nicht das  Gesetz  über kommunale  Wahlbeamte  oder das Bayerische  Disziplinargesetz  et­was anderes bestimmen,
# die Beschlussfassung  über die [[Haushaltssatzung]] und über die [[Nachtragshaus­haltssatzung]]en (Art. 65 und 68 GO),
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# die Beschlussfassung  über die [[Haushaltssatzung]] und über die [[Nachtragshaushaltssatzung]]en ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-65 Art. 65] und [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-68 68 GO]),
# die Beschlussfassung über den [[Finanzplan]] (Art. 70 GO),
+
# die Beschlussfassung über den [[Finanzplan]] ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-70 Art. 70 GO]),
# die Feststellung  der [[Jahresrechnung]] und der Jahresabschlüsse der [[Eigenbetrieb]]e  und der  Krankenhäuser  mit  kaufmännischem  Rechnungswesen sowie die Beschlussfas­sung über die [[Entlastung]] (Art. 102 GO),
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# die Feststellung  der [[Jahresrechnung]] und der Jahresabschlüsse der [[Eigenbetrieb]]e  und der  Krankenhäuser  mit  kaufmännischem  Rechnungswesen sowie die Beschlussfas­sung über die [[Entlastung]] ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-102 Art. 102 GO]),
# die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
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# die Entscheidungen im Sinne von [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-96 Art. 96 Satz 1 GO] über [[Gemeindliche Unternehmen|gemeindliche Unternehmen]],
# die hinsichtlich  der Eigenbetriebe  dem Stadtrat  im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
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# die hinsichtlich  der [[Eigenbetrieb|Eigenbetriebe]] dem Stadtrat  im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-88 Art. 88 GO]),
# die  Bestellung  und die Abberufung  des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters  und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,
+
# die  Bestellung  und die Abberufung  des Leiters des [[Rechnungsprüfungsamt|Rechnungsprüfungsamts]], seines Stellvertreters  und der Prüfer ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-104 Art. 104 Abs. 3 GO]) sowie des [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]],
# die Entscheidung  über die Zulässigkeit eines [[Bürgerbegehren]]s  (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines [[Bürgerentscheid]]s  (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
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# die Entscheidung  über die Zulässigkeit eines [[Bürgerbegehren]]s  ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18a Art. 18 a Abs. 8 GO]) und die Durchführung eines [[Bürgerentscheid]]s  ([https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18a Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO]),
# die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
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# die allgemeine Festsetzung von [[Gebühren]], Tarifen und [[Entgelt|Entgelten]],
# die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung,  Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestands­versetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
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# die Entscheidung über [[Ernennung]], [[Beförderung]], [[Abordnung]][[Versetzung]], [[Zuweisung an eine Einrichtung]], [[Ruhestands­versetzung]] und [[Entlassung]] der [[Beamter|Beamten]] ab [[Besoldungsgruppe]] A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
# die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestaltung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
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# die Entscheidung über die [[Einstellung]], [[Höhergruppierung]], [[Abordnung]], [[Versetzung]], [[Zuweisung an einen Dritten]], Beschäftigung mittels Personalgestaltung und Entlassung der [[Arbeitnehmer]] ab [[Entgeltgruppe]] 9 des [[TVöD]] oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
# die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,
+
# die Entscheidung über [[Altersteilzeit]] der Beamten und Arbeitnehmer,
# die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse  übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
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# die Beschlussfassung über die Beteiligung an [[Zweckverbände|Zweckverbänden]] und über den Abschluss von [[Zweckvereinbarung|Zweckvereinbarungen]],
 
# die  grundsätzlichen Angelegenheiten  gemeindlicher Planungen,  z.B. der [[Bauleitplanung]] ([[Flächennut­zungsplanung]] und [[Bebauungsplanung]]), der [[Ortsplanung]], der [[Landschaftsplanung]] und der [[Landesplanung]], der [[Gewässerplanung]] und gemeindeübergreifender Planungen  und Projekte,   
 
# die  grundsätzlichen Angelegenheiten  gemeindlicher Planungen,  z.B. der [[Bauleitplanung]] ([[Flächennut­zungsplanung]] und [[Bebauungsplanung]]), der [[Ortsplanung]], der [[Landschaftsplanung]] und der [[Landesplanung]], der [[Gewässerplanung]] und gemeindeübergreifender Planungen  und Projekte,   
# die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
+
# die Namensgebung für [[Straßen]], [[Schulen]] und sonstige [[Öffentliche Einrichtungen|öffentliche Einrichtungen]],
 
# den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
 
# den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
# die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
+
# die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer [[kommunale Partnerschaft|kommunalen Partnerschaft]],
 
# die grundsätzlichen Angelegenheiten  gemeindlich verwalteter [[Stiftung]]en, insbesondere Änderungen  des Stiftungszwecks,
 
# die grundsätzlichen Angelegenheiten  gemeindlich verwalteter [[Stiftung]]en, insbesondere Änderungen  des Stiftungszwecks,
 
# die Angelegenheiten  der  [[Sparkasse]]n,  soweit  die Stadt  als Träger zur Mitwirkung  be­troffen ist.
 
# die Angelegenheiten  der  [[Sparkasse]]n,  soweit  die Stadt  als Träger zur Mitwirkung  be­troffen ist.
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======§ 3 Rechtsstellung  der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse======
 
======§ 3 Rechtsstellung  der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse======
 
   
 
   
(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche  Wohl bestimmten Überzeugung  aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
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(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche  Wohl bestimmten Überzeugung  aus und sind an [[Fraktionszwang|Aufträge]] nicht gebunden.
 
   
 
   
 
(2) Für die allgemeine  Rechtsstellung  der Stadtratsmitglieder ([[Teilnahmepflicht]],  [[Sorgfaltspflicht|Sorgfalts­]] und [[Verschwiegenheitspflicht]], [[Geheimhaltungspflicht]],  [[Ausschluss  wegen persönlicher  Beteiligung]],  [[Geltendmachung  von Ansprüchen  Dritter]], [[Ablehnung]],  [[Niederlegung des Amtes|Niederlegung]] und [[Verlust des Amtes]]) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
 
(2) Für die allgemeine  Rechtsstellung  der Stadtratsmitglieder ([[Teilnahmepflicht]],  [[Sorgfaltspflicht|Sorgfalts­]] und [[Verschwiegenheitspflicht]], [[Geheimhaltungspflicht]],  [[Ausschluss  wegen persönlicher  Beteiligung]],  [[Geltendmachung  von Ansprüchen  Dritter]], [[Ablehnung]],  [[Niederlegung des Amtes|Niederlegung]] und [[Verlust des Amtes]]) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
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=====§ 4  Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien=====
 
=====§ 4  Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien=====
  
(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
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(1) Der [[Verschwiegenheitspflicht]] unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den [[Datenschutz]]. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
  
 
(2) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt werden.
 
(2) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt werden.
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=====§ 5 [[Fraktion]]en, Ausschussgemeinschaften=====
 
=====§ 5 [[Fraktion]]en, Ausschussgemeinschaften=====
 
   
 
   
(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss  mindestens 2 Mitglieder  haben. Die Bildung und Bezeichnung  der Fraktionen  sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ers­ten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.
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(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu [[Fraktion|Fraktionen]] zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss  mindestens 2 Mitglieder  haben. Die Bildung und Bezeichnung  der Fraktionen  sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ers­ten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.
 
   
 
   
{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden,  können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden,  können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  
 
=====§ 6 Rechtsstellung  der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben=====
 
=====§ 6 Rechtsstellung  der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben=====
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=====§ 10 [[Rechnungsprüfungsausschuss]]=====
 
=====§ 10 [[Rechnungsprüfungsausschuss]]=====
 
   
 
   
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft  die [[Jahresrechnung]] und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe  mit kaufmännischem  Rechnungswesen  (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
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Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft  die [[Jahresrechnung]] und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe  mit kaufmännischem  Rechnungswesen  ([[örtliche Rechnungsprüfung]], Art. 103 Abs. 1 GO).
  
 
==IV. Der Erste Bürgermeister==
 
==IV. Der Erste Bürgermeister==
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(4) Der Erste Bürgermeister  verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten,  die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder  Unbefugten nicht bekannt  werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete,  bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
 
(4) Der Erste Bürgermeister  verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten,  die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder  Unbefugten nicht bekannt  werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete,  bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
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=====§ 13 Einzelne Aufgaben=====
 
=====§ 13 Einzelne Aufgaben=====
 
   
 
   
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# die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]],  die für die Stadt keine grundsätzliche  Bedeutung ha­ben und keine erheblichen  Verpflichtungen  erwarten lassen ({{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
 
# die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]],  die für die Stadt keine grundsätzliche  Bedeutung ha­ben und keine erheblichen  Verpflichtungen  erwarten lassen ({{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
# die den Gemeinden  durch  ein Bundesgesetz  oder auf Grund  eines  Bundesgesetzes übertragenen  hoheitlichen  Aufgaben in Angelegenheiten  der  Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts-  oder personalrechtliche  Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
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# die den Gemeinden  durch  ein Bundesgesetz  oder auf Grund  eines  Bundesgesetzes übertragenen  hoheitlichen  Aufgaben in Angelegenheiten  der  Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des [[Zivilschutz|Schutzes der Zivilbevölkerung]], soweit nicht für haushalts-  oder personalrechtliche  Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
 
# die Angelegenheiten, die im Interesse  der Sicherheit  der  Bundesrepublik  oder eines ihrer Länder geheimzuhalten  sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
 
# die Angelegenheiten, die im Interesse  der Sicherheit  der  Bundesrepublik  oder eines ihrer Länder geheimzuhalten  sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
 
# die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen  Angelegenheiten,
 
# die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen  Angelegenheiten,
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(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören  insbesondere auch:
 
(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören  insbesondere auch:
  
1. in [[Personalangelegenheit]]en:
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1. in [[Personalangelegenheit]]en der Beamten und Arbeitnehmer:
  
 
a) der Vollzug  zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,  
 
a) der Vollzug  zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,  
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5. in Grundstücksangelegenheiten:
 
5. in Grundstücksangelegenheiten:
  
der  Abschluss von  Verpflichtungs- und  Verfügungsgeschäften über  Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte  bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall (der Stadtrat wird hierüber informiert),
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a) der  Abschluss von  Verpflichtungs- und  Verfügungsgeschäften über  Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte  bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall (der Stadtrat wird hierüber informiert),
die  Abgabe von Erklärungen über  dingliche Rechte, wie  Bestellung von Dienstbarkeiten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall, Rangrücktritts- und Freiga­beerklärungen und  Löschungsbewilligungen hinsichtlich aller  in  Abteilung  II und  111 des  Grundbuchs eingetragenen Belastungen sowie  Zustimmungen zu Belastungen von Erbbaurechten (der Stadtrat wird hierüber informiert),
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der Abschluss  von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden (bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Vertrag und Jahr),
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b) die  Abgabe von Erklärungen über  dingliche Rechte, wie  Bestellung von Dienstbarkeiten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall, Rangrücktritts- und Freiga­beerklärungen und  Löschungsbewilligungen hinsichtlich aller  in  Abteilung  II und  111 des  Grundbuchs eingetragenen Belastungen sowie  Zustimmungen zu Belastungen von Erbbaurechten (der Stadtrat wird hierüber informiert),
die Messungsanerkennung und Auflassung, wenn die Flächenabweichung zu der im Erwerbs-  bzw. Veräußerungsvertrag angenommenen  Fläche nicht mehr als 20 v.H. beträgt,  sowie  weitere zum Grundbuchvollzug und zur Anpassung an die tatsächli­che  Fläche  erforderliche  oder  zweckdienliche Erklärungen  zu jeweils  bereits  ge­nehmigten  Verträgen.
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c) der Abschluss  von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden (bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Vertrag und Jahr),
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d) die Messungsanerkennung und Auflassung, wenn die Flächenabweichung zu der im Erwerbs-  bzw. Veräußerungsvertrag angenommenen  Fläche nicht mehr als 20 v.H. beträgt,  sowie  weitere zum Grundbuchvollzug und zur Anpassung an die tatsächli­che  Fläche  erforderliche  oder  zweckdienliche Erklärungen  zu jeweils  bereits  ge­nehmigten  Verträgen.
 
   
 
   
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen  nach Abs. 2 der Zeitraum  maßgeblich,  für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag  anzusetzen.
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(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen  nach Abs. 2 der Zeitraum  maßgeblich,  für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag  anzusetzen.
 
   
 
   
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen  1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden  sie hiermit dem Ersten Bürgermeister  gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
+
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen  1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden  sie hiermit dem Ersten Bürgermeister  gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
  
 
=====§ 14 Vertretung der Stadt nach außen=====
 
=====§ 14 Vertretung der Stadt nach außen=====
 
   
 
   
(1) Die Befugnis  des Ersten Bürgermeisters  zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen  Erklärungen  (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt  sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden  Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
+
(1) Die Befugnis  des Ersten Bürgermeisters  zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen  Erklärungen  (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt  sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden  Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
  
 
(2) Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen  seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen [[Vollmacht]] zur Vertretung der Stadt erteilen.  Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete  im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.
 
(2) Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen  seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen [[Vollmacht]] zur Vertretung der Stadt erteilen.  Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete  im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.
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=====§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen=====
 
=====§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen=====
 
   
 
   
(1) Der Erste Bürgermeister beruft mindestens  einmal jährlich, aufVerlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
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(1) Der Erste Bürgermeister beruft mindestens  einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine [[Bürgerversammlung]] ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
 
   
 
   
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeis ter darüber  hinaus  eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
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(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber  hinaus  eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
  
 
=====§ 16 Sonstige Geschäfte=====
 
=====§ 16 Sonstige Geschäfte=====
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(1) Der [[Ortssprecher]] ist ein ehrenamtlich tätiger [[Gemeindebürger]]  mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen [[Stadtratssitzung|Sitzungen des Stadtrats]] und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.
 
(1) Der [[Ortssprecher]] ist ein ehrenamtlich tätiger [[Gemeindebürger]]  mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen [[Stadtratssitzung|Sitzungen des Stadtrats]] und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.
 
   
 
   
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 24 gilt entsprechend.
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(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.
  
 
==B. Der [[Geschäftsgang]]==
 
==B. Der [[Geschäftsgang]]==
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Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
 
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
 
   
 
   
Angelegenheiten des  übertragenen Wirkungskreises,  deren  nichtöffentliche  Behand­lung im Einzelfall  von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
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# Angelegenheiten des  übertragenen Wirkungskreises,  deren  nichtöffentliche  Behand­lung im Einzelfall  von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
sonstige  Angelegenheiten, deren  Geheimhaltung durch  Gesetz  vorgeschrieben  oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
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# sonstige  Angelegenheiten, deren  Geheimhaltung durch  Gesetz  vorgeschrieben  oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
  
 
(2)  Zu  nichtöffentlichen Sitzungen können im  Einzelfall durch  Beschluss Personen, die dem  Stadtrat nicht  angehören, hinzugezogen werden, wenn deren  Anwesenheit für die Be­handlung des  jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.  Diese  Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
 
(2)  Zu  nichtöffentlichen Sitzungen können im  Einzelfall durch  Beschluss Personen, die dem  Stadtrat nicht  angehören, hinzugezogen werden, wenn deren  Anwesenheit für die Be­handlung des  jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.  Diese  Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
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(1) Der  Erste  Bürgermeister beruft  die Stadtratssitzungen ein, wenn  die Geschäftslage es erfordert oder  wenn  ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art.  46 Abs. 2 Sätze  2 und  3 GO). Nach  Beginn  der Wahlzeit und  im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz  3 GO beruft  er die Stadtratssitzung so recht­zeitig  ein,  dass  die  Sitzung  spätestens am  14. Tag  nach  Beginn  der  Wahlzeit  oder  nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
 
(1) Der  Erste  Bürgermeister beruft  die Stadtratssitzungen ein, wenn  die Geschäftslage es erfordert oder  wenn  ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art.  46 Abs. 2 Sätze  2 und  3 GO). Nach  Beginn  der Wahlzeit und  im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz  3 GO beruft  er die Stadtratssitzung so recht­zeitig  ein,  dass  die  Sitzung  spätestens am  14. Tag  nach  Beginn  der  Wahlzeit  oder  nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
 
   
 
   
(2) Die  Sitzungen finden  im  Sitzungssaal des  Rathauses statt; sie  beginnen regelmäßig um  19:30  Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet  werden.  In der Einladung (§ 24) kann  im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen um 19:00 Uhr.
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(2) Die  Sitzungen finden  im  Sitzungssaal des  Rathauses statt; sie  beginnen regelmäßig um  19:30  Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet  werden.  In der Einladung (§ 24) kann  im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen regelmäßig um 19:00 Uhr.
  
 
=====§ 24 [[Tagesordnung]]=====
 
=====§ 24 [[Tagesordnung]]=====
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=====§ 25 [[Form der Einladung|Form]] und [[Ladungsfrist|Frist]] für die [[Einladung]]=====
 
=====§ 25 [[Form der Einladung|Form]] und [[Ladungsfrist|Frist]] für die [[Einladung]]=====
 
   
 
   
(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der [[Tagesordnung]] oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch [[E-Mail]] oder, soweit Rücksicht auf das [[Wohl der Allgemeinheit]] oder [[berechtigte Ansprüche Einzelner]] dies erfordern, durch [[De-Mail]] oder in verschlüsselter Form versandt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.  
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(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der [[Tagesordnung]] oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine [[E-Mail]] und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich ([[Ratsinformationssystem]]) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.  
  
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.
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(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.  
  
(3) Der Tagesordnung  sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere  Beschlussvorlagen,  beigefügt  werden,  wenn  und  soweit  das  sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
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(3) Der Tagesordnung  sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere  Beschlussvorlagen,  beigefügt  werden,  wenn  und  soweit  das  sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von  Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
  
 
(4)  Die  [[Ladungsfrist]]  beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag  und der Tag des Zugangs der Ladung  werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
 
(4)  Die  [[Ladungsfrist]]  beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag  und der Tag des Zugangs der Ladung  werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
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=====§ 30 Abstimmung=====
 
=====§ 30 Abstimmung=====
 
   
 
   
(1) Nach Durchführung  der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung"  schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert  sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit  (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
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(1) Nach Durchführung  der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung"  schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert  sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit  (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
 
   
 
   
 
(2) Stehen mehrere  Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden  Rei­henfolge abgestimmt:
 
(2) Stehen mehrere  Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden  Rei­henfolge abgestimmt:
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(4) Vor der Abstimmung  soll der Antrag verlesen  werden.  Der Vorsitzende  formuliert die zur Abstimmung  anstehende  Frage  so, dass  sie mit "ja" oder "nein"  beantwortet  werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.
 
(4) Vor der Abstimmung  soll der Antrag verlesen  werden.  Der Vorsitzende  formuliert die zur Abstimmung  anstehende  Frage  so, dass  sie mit "ja" oder "nein"  beantwortet  werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.
 
   
 
   
(5)  Beschlüsse  werden  in offener  Abstimmung  durch Handaufheben  oder  auf Beschluss des  Stadtrats  durch  namentliche  Abstimmung  mit einfacher  Mehrheit  der  Abstimmenden gefasst, soweit  nicht  im Gesetz  eine besondere  Mehrheit  vorgeschrieben ist.  Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt  (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch  ein ausnahms­ weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung  über das Gegenteil.  Kein Mitglied des Stadtrats  darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
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(5)  Beschlüsse  werden  in offener  Abstimmung  durch Handaufheben  oder  auf Beschluss des  Stadtrats  durch  namentliche  Abstimmung  mit einfacher  Mehrheit  der  Abstimmenden gefasst, soweit  nicht  im Gesetz  eine besondere  Mehrheit  vorgeschrieben ist.  Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt  (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch  ein ausnahms­weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung  über das Gegenteil.  Kein Mitglied des Stadtrats  darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
 
   
 
   
 
(6)  Die Stimmen  sind, soweit erforderlich,  durch  den Vorsitzenden  zu  zählen.  Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­ zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
 
(6)  Die Stimmen  sind, soweit erforderlich,  durch  den Vorsitzenden  zu  zählen.  Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­ zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
  
(7) Über einen bereits  zur Abstimmung  gebrachten  Antrag kann in derselben  Sitzung die Beratung  und Abstimmung  nicht nochmals aufgenommen  werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der  Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behan delt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
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(7) Über einen bereits  zur Abstimmung  gebrachten  Antrag kann in derselben  Sitzung die Beratung  und Abstimmung  nicht nochmals aufgenommen  werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der  Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
  
 
=====§ 31 Wahlen=====
 
=====§ 31 Wahlen=====
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(2)  Wahlen  werden  in geheimer  Abstimmung  mit Stimmzetteln  vorgenommen.  Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen  oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
 
(2)  Wahlen  werden  in geheimer  Abstimmung  mit Stimmzetteln  vorgenommen.  Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen  oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
 
   
 
   
(3) 1Gewählt  ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­ bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet  gleichfalls das Los.
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(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet  gleichfalls das Los.
  
 
=====§ 32 Anfragen=====
 
=====§ 32 Anfragen=====
 
   
 
   
Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände  richten, die in  die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen  sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Stadtbedienstete beantwortet werden. Ist das nicht  möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
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Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände  richten, die in  die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen  sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Stadtbedienstete beantwortet werden. Ist das nicht  möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
  
 
=====§ 33 Beendigung der Sitzung=====
 
=====§ 33 Beendigung der Sitzung=====
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=====§ 36 Anwendbare Bestimmungen=====
 
=====§ 36 Anwendbare Bestimmungen=====
 
   
 
   
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß.  
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(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse finden nichtöffentlich statt<ref>neu eingefügt in der Geschäftsordnung vom 08.02.2017</ref>.
 
   
 
   
 
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit,  seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
 
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit,  seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
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=====§ 37 Art der [[Bekanntmachung]]=====
 
=====§ 37 Art der [[Bekanntmachung]]=====
 
   
 
   
(1) Satzungen  und Verordnungen werden nach Art. 26 Abs. 2 GO dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt  werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.  
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(1) Satzungen  und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt  werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.  
 
   
 
   
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­ dere  in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln sowie im Rahmen der Internetseiten der Stadt hingewiesen.
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(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
 
   
 
   
(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine Gemeindetafel am Rathaus.
+
(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine Gemeindetafel am Rathaus.
  
 
==C. Schlussbestimmungen==
 
==C. Schlussbestimmungen==
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=====§ 40 lnkrafttreten=====
 
=====§ 40 lnkrafttreten=====
 
   
 
   
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 14.05.2014 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 07.05.2008 außer Kraft.
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Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 10.12.2018 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08.02.2017 außer Kraft.
  
 
Burgkunstadt, den 05.12.2018
 
Burgkunstadt, den 05.12.2018
  
 
Christine Frieß
 
Christine Frieß
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Erste Bürgermeisterin
 
Erste Bürgermeisterin
  
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<references/>
 
<references/>
  
[[Kategorie:Ortsrecht Burgkunstadt]]
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[[Kategorie:Ortsrecht Burgkunstadt (außer Kraft)]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 14. Juni 2020, 11:13 Uhr

Diese Norm ist außer Kraft.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2_-_geschaeftsordnung_stadtrat_10.12.2018.pdf abgerufen am 14.08.2019 19:03 Uhr</ref>

Der Stadtrat Burgkunstadt gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fallen.

(2) Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Ange­legenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.<ref>Verweis führt ins Leere</ref>

§ 2 Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Ände­rungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Auf­gaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Ge­nehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz et­was anderes bestimmen,
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfas­sung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  15. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,
  16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
  17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
  18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestands­versetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  19. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestaltung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  20. die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,
  21. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  22. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennut­zungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
  23. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  24. den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
  25. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  26. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
  27. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung be­troffen ist.

II. Die Stadtratsmitglieder

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts­ und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, so­weit ihnen der Erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 oder das Amt des Rechnungsprüfungsausschussvorsitzenden ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister geltend zu machen.

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt werden.

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen. soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ers­ten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.

{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben

Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung

(1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem Verfah­ren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wähler­gruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmit­gliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.

(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmit­glied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschluss­vorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorbe­ratender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1. Haupt- und Finanzausschuss

a) Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteile

b) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten

c) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen

d) Wahrnehmung der Aufgaben eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Bau­maßnahmen

2. Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit:

Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden

§ 9 Beschließende Ausschüsse

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbst­ständig anstelle des Stadtrats.

(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglie­der die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

Bauausschuss:

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvor­haben

b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

IV. Der Erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 11 Vorsitz im Stadtrat

(1) Der Erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Bera­tungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) Hält der Erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

(1) Der Erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Ge­schäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür­germeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenhei­ten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) Der Erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss un­verzüglich.

(3) Der Erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) Der Erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

§ 13 Einzelne Aufgaben

(1) Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung ha­ben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestands­versetzung und Entlassung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 8,
  6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestaltung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,
  7. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
  8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),
  9. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (GO Art. 93 Abs. 1).

(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:

a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b) die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

  • im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
  • im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.

b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1),

d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €,

e) Nachträge zu Verträgen Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 Euro erhöhen.

3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmit­teln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Pro­zessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt bzw., falls die­se nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 10.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenaus­gleich.

4. in Bauangelegenheiten:

a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO

d) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

5. in Grundstücksangelegenheiten:

a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall (der Stadtrat wird hierüber informiert),

b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte, wie Bestellung von Dienstbarkeiten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall, Rangrücktritts- und Freiga­beerklärungen und Löschungsbewilligungen hinsichtlich aller in Abteilung II und 111 des Grundbuchs eingetragenen Belastungen sowie Zustimmungen zu Belastungen von Erbbaurechten (der Stadtrat wird hierüber informiert),

c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden (bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Vertrag und Jahr),

d) die Messungsanerkennung und Auflassung, wenn die Flächenabweichung zu der im Erwerbs- bzw. Veräußerungsvertrag angenommenen Fläche nicht mehr als 20 v.H. beträgt, sowie weitere zum Grundbuchvollzug und zur Anpassung an die tatsächli­che Fläche erforderliche oder zweckdienliche Erklärungen zu jeweils bereits ge­nehmigten Verträgen.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.

§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) Der Erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

§ 16 Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Not­testamenten usw.), bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

(1) Der Erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Ersten, Zweiten und Dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertre­ter in folgender Reihenfolge:

Weitere Stadträte absteigend nach dem Lebensalter

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäfts­ordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters aus.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsge­schäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver­hinderung nicht vor.

V. Ortssprecher

§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.

(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 19 Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) Stadtrat und Erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Ge­schäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbe­reich des Ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.

§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin­gewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 21 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zu­hörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 22 Nichtöffentliche Sitzungen

ln nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behand­lung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Be­handlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 23 Einberufung

(1) Der Erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so recht­zeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen regelmäßig um 19:30 Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet werden. In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen regelmäßig um 19:00 Uhr.

§ 24 Tagesordnung

(1) Der Erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkreti­siert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge­teilt werden.

§ 25 Form und Frist für die Einladung

(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(4) Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 26 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte An­träge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

III. Sitzungsverlauf

§ 27 Eröffnung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Ein­wänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO ge­nehmigt.

§ 28 Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Be­schluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Bera­tung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Bera­tung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhalts­punkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wort­meldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden ge­schlossen.

(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ord­nung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsit­zende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einla­dung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sit­zung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 30 Abstimmung

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei­henfolge abgestimmt:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,

2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf­wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahms­weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­ zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 31 Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 32 Anfragen

Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Stadtbedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 33 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sit­zung.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 34 Form und Inhalt

(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt wer­den. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Nieder­schrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 35 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) ln die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) ln Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Be­richte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 36 Anwendbare Bestimmungen

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse finden nichtöffentlich statt<ref>neu eingefügt in der Geschäftsordnung vom 08.02.2017</ref>.

(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37 Art der Bekanntmachung

(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine Gemeindetafel am Rathaus.

C. Schlussbestimmungen

§ 38 Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

§ 39 Verteilung der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Stadt auf.

§ 40 lnkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 10.12.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08.02.2017 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 05.12.2018

Christine Frieß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

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