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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 16:24 Uhr
Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach BauNVO § 23 Abs. 1 durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. BauNVO § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Baulinien
Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß nach BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 1 auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 2 zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden (BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 3).
Baugrenzen
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 1 Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 zugelassen werden. BauNVO § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Bebauungstiefen
Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt nach BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 1 BauNVO § 23 Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 2).
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 9 Nr. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- BauNVO § 23 Abs. 1 (Überbaubare Grundstücksfläche)
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 = NVwZ 2018, 1231: "Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 = BauR 2009, 1564
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173
Siehe auch
- Baugrenze
- Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Fußnoten
<references/>