Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach  
 
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach  
*Art und Maß der baulichen Nutzung,  
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* [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und  
*der [[Bauweise]] und  
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* [[Maß der baulichen Nutzung]],  
*der [[Grundstücksfläche]], die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt  
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* der [[Bauweise]] und  
*und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. ({{BauGB 34}} Abs. 1)
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* der [[Grundstücksfläche]], die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt  
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* und die [[Erschließung]] gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. ({{BauGB 34}} Abs. 1)
  
 
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)<noinclude>
 
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)<noinclude>

Version vom 9. Juni 2020, 13:39 Uhr

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>