Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen
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Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)<noinclude> | Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ({{BauGB 34}} Abs. 2)<noinclude> |
Version vom 9. Juni 2020, 13:39 Uhr
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
- Art und
- Maß der baulichen Nutzung,
- der Bauweise und
- der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
- und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)
Normen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92: "Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 28.09.1993 - 4 B 151.93: "Die zu Lärmimmissionen entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten Mittelwert, bei dem es sich freilich nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen zumutbaren Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls handelt, gilt auch für Geruchsimmissionen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77
- BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89: "Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>