Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhanges]], weil es von [[Bebauung]] umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach {{BauGB 34}} bebaubare [[Baulücke]] ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>{{BVerwG IV C 6.71}} Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref><noinclude> | Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhanges]], weil es von [[Bebauung]] umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach {{BauGB 34}} bebaubare [[Baulücke]] ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>{{BVerwG IV C 6.71}} Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref><noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==[[Außenbereichsinsel im Innenbereich]]== | ||
+ | {{:Außenbereichsinsel im Innenbereich}} | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 12:09 Uhr
Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach BauGB § 34 bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 = BVerwGE 41, 227 Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref>
Außenbereichsinsel im Innenbereich
Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576, Tz. 13</ref>
Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>(BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157)</ref>.
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>