Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Juni 2020, 12:00 Uhr

Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. Eine nach BauGB § 34 bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.<ref>BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 = BVerwGE 41, 227 Amtliche Leitsätze 3 und 4</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>