Parallelverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach {{BauGB 8}} Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan a…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach {{BauGB 8}} Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden ([[Parallelverfahren]]). | + | Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach {{BauGB 8}} Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden ([[Parallelverfahren]]).<noinclude> |
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | * {{BauGB 8}} Abs. 3 Satz 1 | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Entwicklungsgebot]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude> |
Version vom 5. Juni 2020, 13:53 Uhr
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach BauGB § 8 Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren).
Normen
- BauGB § 8 Abs. 3 Satz 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>