Gemeindeeinwohner: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Gemeindeangehörige]] sind nach {{GO 15}} Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels. | [[Gemeindeangehörige]] sind nach {{GO 15}} Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels. | ||
− | Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. | + | Die [[Stadt Burgkunstadt]] hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. |
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Version vom 27. August 2013, 06:41 Uhr
Gemeindeangehörige sind nach GO Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner<ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />