Insolvenzantragspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Mai 2020, 21:22 Uhr
Normen
- BGB § 42 Abs. 2 (Insolvenz): Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
- BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren