Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Mai 2020, 18:08 Uhr
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (GO Art. 45 Abs. 1). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (GO Art. 45 Abs. 2).
Stadtrat Burgkunstadt
{{#ask: Stichwort::Geschäftsordnung des Gemeinderats |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}
Mindestinhalt
Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (GO Art. 45 Abs. 2).
Rechtsnatur
- Interne Organisationsvorschrift<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 26</ref>
Verstöße gegen die Geschäftsordnung
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.
Muster
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Ortsrecht Burgkunstadt
Aktuelle Fassung
Frühere Fassungen/Außer Kraft=
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 05.12.2018
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014
- Außer Kraft: Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630 - Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; Remonstrationspflicht des Mandatsträgers oder Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. (Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; Publizitätsverpflichtung; Geschäftsordnungsautonomie; „Flucht in die Öffentlichkeit“)
- BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 - Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93
Publikationen
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 25 ff.
Siehe auch
- Geschäftsgang
- Ortssprecher (Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt § 18])
- Stadtrat
- Ausschüsse
- Ladung
- Ladungsfrist
Fußnoten
<references/>