Niederschrift (Rechnungsprüfung): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GO 103}} Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen des [[Rechnungsprüfungsausschuss]]es Niederschriften aufzunehmen.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 08:43 Uhr

Nach GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses Niederschriften aufzunehmen.

Normen

Siehe auch