Absolute Mehrheit: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{BGH II ZR 47/71}}: "Vereins- und Parteiwahlen, die vom [[Einfache Stimmenmehrheit|einfachen Mehrheitsprinzip]] abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref> | + | * {{BGH II ZR 47/71}}: "[[Wahlen (Vereinsrecht)|Vereins-]] und Parteiwahlen, die vom [[Einfache Stimmenmehrheit|einfachen Mehrheitsprinzip]] abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref> |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 18. Mai 2020, 08:03 Uhr
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183: "Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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