Leitung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Leitung der Mitgliederversammlung]] richtet sich zunächst nach der [[Satzung des Vereins|Satzung]]<ref>{{ISBN 9783406679841}} Rn. 180</ref>.
 
Die [[Leitung der Mitgliederversammlung]] richtet sich zunächst nach der [[Satzung des Vereins|Satzung]]<ref>{{ISBN 9783406679841}} Rn. 180</ref>.
  
Der Versammlungsleiter hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Mitgliederversammlung herbeizuführen.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtlicher Leitsatz 2</ref> So kann er Redezeiten zu beschränken und Teilnehmer ausschließen, wenn sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung stören und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtliche Leitsätze 1-3</ref><noinclude>
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Der Versammlungsleiter hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der [[Mitgliederversammlung]] herbeizuführen.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtlicher Leitsatz 2 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft</ref> So kann er Redezeiten zu beschränken und Teilnehmer ausschließen, wenn sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung stören und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.<ref>{{BGH II ZR 122/63}} Amtliche Leitsätze 1-3</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 16. Mai 2020, 11:13 Uhr

Die Leitung der Mitgliederversammlung richtet sich zunächst nach der Satzung<ref>Wolfram Waldner, Christof Wörle-Himmel, Eugen Sauter, Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil, 20. Aufl. 2016, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406679841 Rn. 180</ref>.

Der Versammlungsleiter hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Mitgliederversammlung herbeizuführen.<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43 Amtlicher Leitsatz 2 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft</ref> So kann er Redezeiten zu beschränken und Teilnehmer ausschließen, wenn sie den reibungslosen Ablauf der Versammlung stören und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43: "a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung. b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen. c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>